RB 43

345 ”wapentakes” und diese schliesslich in ”tithings”. Der Vorsitz bei Gericht wurde in der Grafschaft vom ”sheriff” gefiihrt, im ”hundred” vom ”bailiff” und im ”tithing” von einem ”steward”. Der Grundbesitzer oder dessen Representant hatte Schuldigkeit ”suit” zu leisten und sollte als ”doomsman” oder ”indicator” zusammen mit den iibrigen ”suit”-schuldigen ein Urteil auf Aufforderung oder Bestellung des Gerichtsvorsitzenden ausfindig machen. Auf dem Kontinent sind die Verhältnisse bedeutend schwieriger zu iiberblicken, da die verschiedene deutschen Stämme etwa unterschiedliche Rechtsgewohnheiten hatten. Durch seine umfassende Kapitulariengesetzgebung steht Karl der Grosse zweifelsohne als der grosse Gesetzgeber da. Ohne all zu sehr auf Einzelheiten eingehen, soil hier nur erwähnt werden, dass der vorsitzende Graf eine Gruppe hoch qualifizierter Männer zu seiner Seite hatte, gewöhnlich ”racimburgii” genannt, und oft auch als Urteilsfinder und später Schöffen bezeichnet, von denen er dann ein Urteil bestellen konnte, das er dann selbst verkvindigte. Die Anzahl der ”racimburgii” oder ”scabinos” war urspriinglich sieben, wurde dann auf zwölf erhöht. Zu diesem Muster gibt es zwei wesentliche Ausnahmen. Die eine betrifft Bayern, wo keine Gruppe von ”Urteilsfindern” oder ”Schöffen” angegeben wird, wo aber die Verpflichtung fiir alle freien Männer bestand, sich amThing einzufinden. Die andere Ausnahme bezieht sich auf das friesische Recht, wo die Bestellung des Rechtsspruches von einem einzigen Mann geschah, dem ”asega”, der das Urteil, das dann vomGraf vollzogen wurde, aussprach. Wenn wir uns dann dem nordischen Gebiet zuwenden, finden wir eine Einteilung vor, die im grossen und ganzen mit der angelsächsischen iibereinstimmt. An der Spitze fur jeder Landschaft stand in Schweden ein Rechtssprecher, ”lagman”, die Landschaft war in Hundertschaften und ”härad” eingeteilt unter Leitung eines Häradshäuptlings, das ”härad” seinerseits in ”fjärding” unter Leitung eines Fjärdingshäuptlings. Ob noch eine weitere Einteilung in ”tolfter” vorkam, ist unsicher. Es scheint in einemfriihen Stadium verschwunden zu sein und nur ein schwaches Rudiment in der Formder Bezeichnung fiir gewisse Kirchen, den sog. ”Tolftakirchen”, hinterlassen zu haben. Möglicherweise mag diese Einteilung eine Bedeutung fiir die ”ledung” (Seezug) und der Einteilung des nordischen Schiffes in verschiedene Räume, wo der Befehl von ”redomän” ausgeiibt wurde, gehabt zu haben. Eine andere rechtliche Funktion ausser jener bei Streitigkeiten auf dem Schiff, scheinen diese ”redomän” kaum gehabt zu haben und möglicherweise auch noch nicht einmal da, da die Schiffe der gewöhnlichen Rechtsordnung unterstanden, wenn sie in das Jurisdiktionsgebiet der Landschaften und Städte kamen. Man kann deshalb der Schiffseinteilung und den ”redomän” keine rechtlich wichtiger Rolle zumessen. Hingegen is es offenbar, dass eine der ältesten Aufzeichnungen, die uns iiberliefert ist, die Handschrift B 59 in der Königlichen Bibliothek in Stockholm, in dem Teil, das under demNamen ”Lydekini bok” geht und von Schly-

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=