344 des Königs als Bewahrer des inneren Friedens verkniift werden konnte. Es gibt jedoch keine Beweise dafiir, dass der König eine solche Stellung innehatte. Es wäre ja auch recht eigenartig anzunehmen, dass er als besonderer Beschiitzer des Friedens stehen konnte, wo er ja zweifelsohne von Anfang an die Stellung eines Oberbefehlshabers imKrieg innehatte. Erst als man angefangen hat bei der Königswahl Eidschwiire und Versicherungen auszutauschen, wurde seine richterliche Gewalt klar fixiert. Dieses geschah zum ersten Mal in der königlichen Verordnung, die als Nachtrag I im Södermannarecht aufgenommen ist. Die Regel iiber das Richterrecht des Königs wird dort im § 4 angegeben, gleichzeitig wie ihm das Recht zugebilligt wird ”nach demGesetz oder nach herausgefundener voller Wahrheit, so wie er es selbst zumbesten findet” zu urteilen. Von unseren Sicht aus bedeutet dieses, dass der König weder an das Gesetz noch an das in dem Fall vorgelegten Beweismaterial gebunden war. Von diesem Dokument wird angegeben, dass es gemäss §8 imJahre 1319 herausgegeben worden war. Hier wird auch angegeben, dass Wahl und Eidschwiire friiher in den Gesetzesbiichern nicht kundgemacht worden waren wie es nun bei dieser Gelegenheit geschah. Man sollte beachten, dass Wahl und Eid auf diese Weise angegeben werden und nicht, dass der König friiher iiber alle Richter und iiber die Klagen der Landbevölkerung die höchste Richtergewalt besass. Dieses war möglicherweise eine Neuigkeit, aber dann stehen immer noch die Bestimmungen zum Königs ”nämnd” im älteren Västergötarecht R 3:1 und imjiingeren Västgötarecht R 3 ohne Erklärung da. Möglicherweise hatte der König schon friiher Richtergewalt in der Landschaft, trotzdem dieses zu den Rechten der Landschaft imWiederspruch stehen könnte. Was die Gerichtsbarkeit betrifft, scheint alles dafiir zu sprechen, dass sie von der Landschaftsgemeinde auf dem Thing ausgeiibt wurde. Hingegen scheint es äussert zweifelhaft, ob es eine allgemeine Verpflichtung gegeben hatte, am Thing teilzunehmen. Auf jeden Fall gibt es dariiber keine schriftliche Dokumentation. Nur bei gewissen Thingsversammlungen war Anwesenheitspflicht. Ziemlich friih einigte man sich jedoch auf Anwesenheitspflicht besonders fiir Grundbesitzer, was bei den Germanen eine sehr allgemeine Erscheinung gewesen zu sein scheint. ImZusammenhang mit einer näheren Untersuchung des Gerichtsverfahrens ist es notwendig auf die administrative Einteilung aufmerksamzu machen, die der Autorität des Gerichts zugrunde liegt. Diese Einteilung hatte anfangs eine gewisse Anzahl von Höfen oder Haushalten mit gewissen Unterschieden in den verschiedenen Ländern. Sie geht aber normalerweise von der Anzahl hundert oder dessen Nähe aus. Dass später eine Veränderung in der Anzahl stattfinden musste, liegt in der Natur der Sache und bedarf hier keiner grösseren Aufmerksamkeit, sondern wird nur als eine Feststellung erwähnt. England war in ”counties” eingeteilt, diese wiederum in ”hundreds” oder
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