343 war. Die Aufgabe des Vorsitzenden war stattdessen, den Beschluss des Things, d.h. des Rechtsausschusses, zu vollstrecken, nicht zuletzt weil er es ja war, der iiber die geeigneten Machtmittel dazu verfiigte. Eine wichtige Bemerkung ist jedoch angebracht. Die englische ”jury” bestand nicht aus den Vertrauensleuten des Volkes im Thing, sondern wurde vomKönig ausersehen und war folglich dessen Vertreter. Diese Ordnung geht auf die Massnahmen Wilhelm des Eroberers nach der Schlacht bei Hastings zuriick, wo er klarstellen wollte, welche Befugnisse und welches Eigentum dem englischen König zukamen. Da die Königsmacht in England während des grössten Teils des Mittelalters die stärkste in Europa war, behielt die englische Krone während des ganzen Mittelalters einen festen Griff umdie ”jury”. Diese entwickelte sich deshalb nach anderen Richtlinien als auf demKontinent. Die englische ”jury” durfte sich nur in Fragen zu dem Tatbestand äussern und nicht zu solchen, die an Rechtsfragen nennt. Diese Tatsache pflegt man und zwar mit Recht als besonders bezeichnend fiir die englische ”jury” hervorzuheben, nur sollte man sich im Klaren sein, dass die Rechtsfrage implizit in der Sachfrage lag, was zur Folge hatte, dass, auch wenn sich die englische nur zu Fakten äusserte, die Rechtsfrage doch auch eine gewisse Beleuchtung erhielt. In England lag, aber durch die Entwicklung des common law als einer Formdes Präjudizialrechts, die Entscheidung in den Händen von besonderen Königsrichtern. Als Papst Honorius III in einemBrief an den Erzbischof von Lund 1218 seinen Abscheu fiir das System der Eideshelfer, offenbar veranlasst durch deren Missbrauch in Dänemark, ausdriickte, darf natiirlich nicht als eine Folge des Laterankonzilbeschlusses von 1215, in dem Gottesurteile und Ordalien verdammt wurden, gesehen werden. Bereits diese zeitige Aussage aus dem Jahre 1218 zeigt, dass die Eideshelfer in keinerlei Weise mit dem ”nämnd” als Gericht oder als Vertreter der Thingsversammlung zu tun hatten. Die Eideshelfer dieses Verfahren hatte einen ganz anderen Charakter als die Beweismittel durch Ordalien. Die letzten bewirkten ein körperliches Leiden, das der Tortur nahe stand, was mit demInstitut der Eideshelfer nicht der Fall war. Das Verbot von Ordalien scheint sich schnell im Abendland verbreitet zu haben, da bereits Birger Jarl in Schweden demVerbot der Kirche nachkommen konnte. So war es keineswegs mit dem Eideshelferinstitut der Fall, die, wie es aus dem Papstbrief 1218 an dem Primas von Lund hervorgeht, nur örtlich missbraucht wurde. Die Rechtsregeln dafiir gewannen allgemeine Verbreitung indem sie im Liber Extra cap 12 X (2,19) wiedergefunden wurde. Dass das Eideshelferinstitut nicht beanstandet wurde, geht nicht zuletzt aus der Tatsache hervor, dass sie in unserem Land bis 1695 und in England bis 1833 praktiziert wurde. Die Stellung des Königs als Ansuher der richterlichen Gewalt ist auch nicht ganz klar. Friiher meinte man, dass seine richterliche Gewalt mit der Stellung »* n jury
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