341 In dem Streit, der während des Mittelalters zwischen Papst und Furstenmacht stattfand, nahm Egidius Romanus (Colonna) die Stellung des leitenden Befiihrworters eines Fiirstenabsolutismus ein. Bereits vor Egidius wurde aber in Norwegen ein Fiirstenspiegel, ”Konungs skuggsia”, verfasst, in dem man iiber die Pflichten der Königssöhne gegeniiber Kirche wie Volk unterrichtete. Es sollte jedoch noch 100 Jahre dauern bis in Schweden ein Gegenstiick dazu mit Namen ”Umstyrilsi konunga ok höfdhinga” das Licht der Welt erblickte. Zu den Veränderungen, die während des 12. und 13. Jahrhunderts stattfanden, gehörte auch das Aufbliihen der gelehrten Studien. Besonders das Studium der Rechte an der Universität zu Bologna wurde fiir ganz Europa epochmachend. Infolge des kanonischen Rechtsstudiums zur gleichen Zeit erhielt die Kirche durch das ”DecretumGratiani” (1140) und ”Liber Extra” (1234) einen rechtlichen Grund fiir ihre Tätigkeit. Dem kanonischen Recht folgten seiner seits die weltlichen Landfriedensverordnungen und die Friedensgesetzgebung. Leider wurde die Wirkung der letzteren nicht allzu bedeutend. Die neue Rechtsgelehrsamkeit erhielt ihren zeitigen Niederschlag in England, wo die Arbeiten von Glanvill und Bracton auf lange Sicht hinaus als Vorbilder fiir die englische Rechtsbildung fungieren sollte. Bei fast alien germanischen Völkern kamen besondere Rechtsausschiisse vor. Dabei ist es unklar, welchen Charakter diese hatten, warumsie in den Prozessen auftraten oder wie sie sich im Laufe der Zeit veränderten. In dieser Arbeit ist der Versuch unternommen worden, den Charakter der Rechtsausschiisse von spezifisch schwedischen Verhältnissen ausgehend zu beleuchten. Drei Fragen waren Gegenstand der Untersuchung. 1. Waren die Rechtsausschiisse — sei es sie wurden nämnd, naefnd, naefningar, sandemän, suitors, rachimhurgii, Schöffen oder jury genannt als Eideshelfer, Zeugen, Gericht oder Teil des Gerichts oder etwas anderes zu verstehen? 2. Sollte sich der Rechtsausschuss zu einer Rechtsfrage äussern, die gesamte Frage behandeln oder nur einen Teil derselben, wobei in der Forschung gewöhnlicherweise vorgeschlagen wird, dass er sich nur zur tatsächlichen Sachunterlage zu äussern hatte, aber nichts mit der Anwendung des eigentlichen Rechtsausspruches auf die vorliegenden Umstände zu tun hatte? 3. Sind diese Fragestellungen möglicherweise falsch, in dem wir eine anachronistische Betrachungsweise auf das mittelalterliche Prozessverfahren applizieren? Bei der Beantwortung dieser Fragen, ist man von Vorstellungen des mittelalterlichen Prozessrechtes, dass offenbar möderne Einschläge hat, ausgegangen. Es sieht nun auch so aus, als ob man in der Forschung unterlassen hätte, ordentlich die Veränderungen zu beachten, die durch die Entwicklung des ”nämnd” und der im mittelalterlichen Prozess angewandten Beweismittel geschehen waren. Das im Mittelalter gebräuchlichste Beweismittel scheint die Versicherung 23
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=