339 gehen konnte, da vor dem Eidschwurgesetz ein einzelner Mann ein solches Verbrechen nicht begehen konnte. Die friihere Gesetzgebung ging folglich von der Voraussetzung aus, dass Hausfriedensbruch von mehreren begången werden musste. Wir wissen nicht, unter welchen Umständen Birger Jarl die Friedensgesetzgebung angeregt hatte und auch nicht wo und wie es geschah. Hingegen gibt Magnus Ladulås klaren Bescheid dariiber. Die Friedensgesetze kamen auf einer Zusammenkunft auf Alsnö imMälaren zustande, wo sich eine Gruppe fiihrender Manner unter seiner Leitung versammelte und unter Fid sich verplichtete, dafiir einzusetzen, dass gewisse Bestimmungen innerhalb des Rechtsgebietes eingehalten wurden. Man kann auch feststellen, dass im Zusammenhang mit dem Treffen auf Alsnö der Rat des Reiches hervortrat. Indem Bischöfe und Rechtssprecher mitwirkten, konnte der König sich versichern, dass die neue Rechtsvorschriften tatsächlich vomThing akzeptiert wurden. Bereits 4 Jahre später, 1284, gab Magnus durch das Erste Statut von Skenninge an, unter welchen Formen und Bedingungen neue Gesetze in Formvon Verordnungen gestiftet werden sollten. Es sollte ein Bediirfnis dafiir vorliegen, entweder weil dem Landschaftsrecht dafiir Bestimmungen fehlten oder weil ein Teil des Gesetzes in Vergessenheit geraten war. Weiter sollte das Gesetz unter Mitwirkung des Rates gestiftet und dem Volk in schriftlichen Formbekanntgegeben werden, was bedeutet haben muss, dass das Gesetz am Thing verkiindigt wurde. Damit konnte aber die Köningsmacht auch in das Recht der Landschaft, den Inhalt ihrer Gesetze selbst zu bestimmen, eingreifen. Das Verordnungsverfahren entwickelte sich während des 14. Jahrhunderts immer mehr. Nun fiihrte man auch die Bestimmungen, die der König selbst erlassen hatte, direkt in die zu dieser Zeit ausgearbeiteten Landschaftsgesetze ein. Ein Teil dieser Gesetze erhielt königliche Bestätigung wie das Upplandsrecht, das Södermannarecht und das Hälsingerecht. Von einem anderen Recht, dem Närkerecht, wird behauptet, dass es bereits von Magnus Ladulås condita geworden ist. Das ist möglicherweise so zu verstehen, dass dieser eine Zusammenstellung fiir den Gebrauch in Närke gemacht hatte oder vielleicht bestimmt hatte, dass ein Recht, in diesem Fall wahrscheinlich das Södermannarecht, in Närke praktiziert werden sollte. Aber auch in Fragen, die mehr direkt in das Landschaftsrecht eingriffen, benutzte man seit Birger Jarl die Gesetzgebung der Zentralmacht, vielleicht mehr in Form von Anregungen als in Ausarbeitung von Details in der Gesetzgebung. Diese Gesetzgebung befasste sich mit Sanktionen gegeniiber Totschlag und stellte Regeln fiir ihre Busse an den König auf. Ausserdem fiihrte man die weibliche Erbfolge ein. Sowohl das Ostgötarecht wie die Erikschronik preisen in dieser Hinsicht den Namen Birger Jarls. Magnus Ladulås’ Interesse scheint sich zumTeil darauf konzentriert zu haben, die Verhältnisse mit der Kirche zu ordnen. Während seiner Zeit wurden
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