338 gehört an erster Stelle die Rechtsquelle, die unter der Bezeichnung ”Gefolgschaftsrecht (Vederlagsrätt) Knut des Grossen” von Beginn des 11. Jahrhunderts geht. Weiter die Angaben dariiber, dass Olav Haraldsson in Nidaros sich Gesetze vorlesen Hess, die bereits im 10. Jahrhundert von Harald Harfagers Sohn, Hakon dem Guten oder Adalstenfostre gegeben worden waren und wahrscheinlich aus England herriirhten, wo Hakon in seiner Jugend weilte, dessen Inhalt aber nicht mehr bekannt ist. Hierher gehören schliesslich auch die Einschläge, die wir viber ”ledung” (Seezug) im Upplandsrecht haben und auch im Königsabschnitt des Södermannarechts ”flock” 10—12. Diese Regeln sind zwar jiingeren Datums, gehen dennoch auf ältere Verhältnisse zuriick, da zur Zeit der Landschaftsgesetze in Abwicklung war. Die neue Verhältnisse mit auf dem Lande basierte Besatzungen verursachten aber andere Schwierigkeiten, die das Eingreifen der Köningsmacht notwendig machten. Man sollte anfangs die Aufmerksamkeit auf die Tatsache richten, dass - von Birger Jarls Zeit an und weiter - eine neue Militärorganisation das Bauen von Burgen und Schlössern notwendig machte. Das hatte zur Folge, dass der König oder dessen Repräsentant das Burg- oder Hofrecht iiber die Besatzung der Burgen ausiibte. Diese Tatsache fiihrte ihrerseits dazu, dass die Macht des Königs in den Landschaften wesentlich zunahm. Die Bevölkerung in der unmittelbaren Nähe der Burgen erlebte diese neue Situation sicher mit alles anderem als warmen Gefiihlen. Die bewaffneten Kräfte stellten ja eine dauernde Gefahr fiir die friedliche Bevölkerung dar und diese musste deshalb beschiitzt werden. Das geschah durch die Friedens- und Eidsschwurgesetzgebung, die nun imVerlauf des 13. Jahrhunderts heranwuchs. Diese Gesetzgebung richtete sich in erster Linie gegen Bandenverbrechen von Gruppen, die unter dem Hinweis auf die Gastschuldigkeit der einheimischen Bevölkerung dieses Recht zu einer schweren materiellen und persöhnlichen Belastung der Gastschuldigen ausarten liess. Die Bestimmungen dariiber gingen nicht in das Landschaftsgesetz ein, sondern wurden in der Form königlicher Verordnungen kundgetan. Unsere erste erzählende Quelle, die Erikschronik, gibt an, dass Erik Eriksson, auch ”Stottender und Hinkender” genannt, der erste König war, der den Bauern Frieden gab. Was damit verstanden war, ist jedoch unbekannt, da keine andere schriftliche Aufzeichnung vorhanden ist. Hingegen wird von Birger Jarl als Gesetzgeber mehr berichtet, besonders was die Friedensgesetzgebung betrifft. Es gibt auch hier keine Texte, die ihmmit Sicherheit zugeschrieben werden können, obwohl die Erikschronik wie das Östgötarecht eine Menge um seine Tätigkeit zu berichten weiss. Indirekt aber gibt die Gesetzgebung under Magnus Ladulås gewisse Anhaltspunkte. Dass sich seine Gesetzgebung gegen Bandenverbrechen richtete, geht aus den Bestimmungen im Köningseidschwur 14 des Ostgötarechts hervor, wo angegeben wird, dass nun ein einzelner Mann Hausfriedensbruch be- ”ledung”
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