339 rechtliche ”Konstruktion” lauten? Besondcrs schwieng wurde es, wenn die traditionelle zivilrechtliche Systematik fur das Problemgebiet, mit deni man sich beschäftigte, nicht passte. Das wurde besonders deutlich bei Undens Studie iiber den Tarifvertrag, der einen ganzen neuen Vertragstyp darstellte, wie er vor der Industrialisierung unbekannt war. In einer solchen Lage bot das römische Reeht kaum Hilfe zur Ausformung eines neuen Typs reelitlicber Begriffsbildung. Bei der Benutzung der juristischen Methode treten noeh andere Schwiengkeiten auf, und zwar dann, wenn die traditionelle, mehr oder minder abstrakte Begriffswelt mit der rechtliehen Wirkliehkeit zusammenstösst. Kin Beispiel dafiir gibt Almens Abhandlung: Die Lehre von der Versteigerung im Ansehluss an die Darstellung des Kaufvertrages zu behandeln, ist gewiss praktiseh durehfiirbar, vielleicht sogar vernunftig. Aber weil dieses Verfahren dem Aufban des Rechtssvstems widerstreitet, erschien es ihmsystematisch wenig befriedigend. Sind die juristischen Begriffe oder ist die rechtliehe Wirkliehkeit massgebend? Schon diese Fragestellung sollte eigentlich unmöglich sein, denn die juristischen Begriffe sollen sich auf die rechtliche Wirkliehkeit griinden. Diese veriindert sich aber, sie kann m verschiedenen Ländern und zu verschiedener Zeiten verschieden sem. Es ist also zu fragen, was die juristischen Begriffe umfassen, sie können jedenfalls nicht unveränderhch sein. Rechtsfiguren können in verschiedenen Zusammenhängen wiederkehren, in der Praxis kann man gleichartige junstische Lösungen suchen. Es ist aber sinnlos und unmöglich zu behaupten, em junstischer Begriff sei z. B. 2.000 Jahre lang unveränderhch. Auch Hagströmer befasst sich in seiner Arbeit mit solchen Problemen. Er klagt z. B. dariiber, dass man eine bestimmte Lösung nicht wählen könne, weil die juristische Grundbegriffe nun einmal in einer bestimmten Weise ausgestaltet seien. Es erschien ihm unmöglich, diese Begriffe ernsthch m forage zu stellen. Eine solche Emstellung kann damn zusammenhängen, dass man einen Eorscher, der der emhcimischen Gelehrtenrepubhk eine Probe seiner wissenschafthchen Begabung hefern soil, iiberfordert, wenn man von ihm verlangt, auch die Grundlagen der eigenen Wissenschaft zu verändern. Dennoch war der Gelehrtengesellschaft der Gedanke nicht ganz fremd, dass es notwendig sein kann, das traditionelle Denken zu verändern. Man kann deshalb in Fakultätsgutachten Formulierungen finden wie ”die Revision der juristischen Grundbegriffe, die die moderne Rechtswissenschaft zu ihrer Aufgabe gemacht hat. Erne mmdestens teilweise andere Konfliktmöglichkeit entstand, wenn ein schwedischer Jurist Schwierigkeiten hatte, sich strikt an die ”rein” juristischen Aspekte eines Problems zu halten. Es lag nahe, dass man grenziiberschreitende Ausfuhrungen för nötig halten konnte. Hagströmer und Undén sprechen beide fiber die Notwendigkeit, juristische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Behandlung von Rechtsproblemen genau zu trennen. Wurde Strenge in dieser 7
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