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358 benutzten, waren das ADHGB (1861), das schweizerische Obligationenrecht (1881) und das BGB (1900). Es kamauch vor, dass schwedische Rechtswissenschaftler bisweilen keine Stiitze in deutschen Gesetzen oder den Vorarbeiten dazu fanden. In einer solchen Lage konnten sie die sog. ”allgemeinen Rechtsgrundsätze” heranziehen. Almén, Hammarskjöld und andere beschritten diesen Weg. Von solchen allgemeinen Regeln auszugehen, konnte z. B. bedeuten, strengere Anspriiche an die Sorgfalt des Handelnden zu stellen, wenn er durch einen Vertrag gebunden war als wenn er ausservertraglich handelte. In der Praxis bedeutete die Anwendung allgemeiner Rechtsgrundsätze oft, dass man eine Analogie von einem Rechtsgebiet, wo die Frage bereits gelöst war, zu einem anderen zog, wo erne gleichartige Frage noch often war. Allgemeine Rechtsgrundsätze miissen also als Rechtsquelle neben Gesetze, Rechtswissenschaft und Rechtsprechung angesehen werden. Eine nähere Untersuchung zeigt jedoch, dass der unbestimmte Begriff ”allgemeine Rechtsgrundsätze” häufig zu einem Satz fiihrte, der aus dem römischen Recht stammte. So war es bei Almén, der fur eine von ihm vorgeschlagene Lösung vom Prinzip ”Res inter alios acta aliis non praejtidicat” (ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Personen hat kerne Emwirkung auf andere) ausging.'’ Almén sagte allerdings in anderem Zusammenhang, dass man bei der Berufung auf allgemeine Rechtsgrundsätze auch dann auf die wissenschafthche Diskussion in Deutschland zuriickgreifen kann, wenn sie nicht vom Gorpus Juris Civilis als Quelle ausgeht. Was konnten denn die schwedischen Juristen von den deutschen Rechtswissenschaftlern lernen? Die Antwort auf diese Frage ist eindeutig. Man wollte eine streng logische Beherrschung seines Materials erlernen; gestiitzt auf wohldefinierte und abgegrenzte Begriffe sollte man eine Hierarchie von iiber- und untergeordneten Begriffen aufbauen. Durch das Studium der Pandektenlehrbiicher und den Besuch von Pandektenvorlesungen sollte der schwedische Jurist sich ”. . . in der Schule der römischen Meister an juristische Abstraktion gewöhnen und lernen, wie eine juristische Aufgabe zu behandeln sei.” Nach Afzelius sollte das Studiumvon W'lndscheids Lehrbuch des Pandektenrechts den schwedischen Juristen em methodisches Vorbild geben: ”Dort sehen wir ungefähr dieselben Probleme, die unser tägliches Leben unserem Recht stellt, und wir können daraus ableiten, wie sie nach Auffassung utiscres Rechts gelöst werden sollten. Vor diesem Hintergrund ist klar, dass in jeder hier untersuchten Abhandlung mehr oder minder deuthch eine Erörterung wiederkehrt, wie die untersuchte Rechtsfigur in das rechtliche Begriffssystem einzufugen sei. 1st der eine oder andere Vertragstyp in diese oder )ene iibergeordnete Vertragskategorie einzuordnen? Wohin gehört er? Was kennzeichnet eben diesen Vertragstypus im Unterschied von anderen? Hat er etwas gemeinsam mit einer ähnlichen Vertragskategorie, was ist gleich, wo hegen die Unterschiede? Wie soil die ” 6

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