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351 Ini Kapitel 21 wird eine zusammenfassencle Ubersicht iiber die Betrachtungsweise der schwedischen Pnvatrechtler zur Grundfragen der Histonschen Schule, des römischen Rechts und der rechtsdogmatischen Methode gegeben. Wenn es aueh richtig und notwendig ist, diese Dinge zu trennen, muss man sieh docli gleichzeitig dariiber klar sem, dass sie in der Praxis oft ineinander fliessen. Ein schwediseher jurist war normalerweise zugleich em Anhänger der Historischen Schule, des römischen Rechts und er benutzte die rechtsdogmatische Methode. Das Studiumdes römischen Rechts hielten viele der damahgen schwedischen Juristen fur den besten Weg, eine richtige juristische Methode zu erlernen um mit ihrer Hilfe das geltende Recht ihres l.andes und dessen Geschichte studieren zu könnnen. Fiir dieses Kapitel musste der Rahmen der Untersuchung erweitert werden. Prmzipielle Ausfiihrungen zu den genannten Themen sind in der schwedischen Rechtswissenschaft zwischen 1870 und 1914 selten. In den hier untersuchten Habihtationen kommen sie fast niemals vor. Es musste deshalb anderes Material benutzt werden, um diese Eragestellungen zu beleuchten. Trotz aller Unterschiede zwischen den hier untersuchten Wissenschaftlern war man sich im grossen Ganzen dariiber einig, wie zivilrechtliche Arbeit wissenschaftlich betrieben werden sollte. Das Forschungsprogramm der Historischen Schule siegte in der schwedischen Rechtswissenschaft völlig. Wenn auch ein schwacher Widerhall des Gegensatzes zwischen deutschen Germamsten und Romanisten m der schwedischen Rechtswissenschaft spiirbar ist, so hielt man hier gleichwohl das Studium des römischen Rechts fiir wohl verembar mit der eigenen nationalen Rechtsentwicklung. Methodised durchgefiihrte Untersuchungen allgemeinen Gharakter sind in dem untersuchten Material selten. Man gewinnt den Emdruck, dass entweder theoretisch eingestellte schwedische juristen ausserordentlich wenig Interesse an der Analyse grundlegender F'ragen der Rechtswissenschaft hatten oder der methodologische Ausgangspunkt so selbstverstandhch war, dass man ihn nicht zu behandeln brauchte. Selbstverständliches oder Offenbares braucht man nicht besonders auszusprechen. Einige schwedische Rechtswissenschaftler betonten die fur die römische Gesellschaft kennzeichnende Eigenart des römischen Rechtes, andere nahmen es als allgemeines methodisches Vorbild fur das schwedische juristische Denken. Die letzte Auffassung verband sich mit der Rezeption der von der deutschen Pandektistik entwickelten rechtsdogmatischen Methode. Nach Einfuhrung des BGB war zwar in Deutschland das gememe Recht kem geltendes Recht mehr. Mit der Einfuhrung des neuen Gesetzbuches hatte die deutsche Pandektenwissenschaft zwar einen grossen Sieg errungen, gleichzeitig jedoch ihr Todesurteil als Wissenschaft vom geltendem Recht unterzeichnet. Die Folge war, dass sich das Studium des römischen Rechts immer mehr zum Altertum hin verschob. Auch schwedische Rechtswissenschaftler wollten nach 1900 den Schwerpunkt auf das rente historische Studium des römischen Rechtes legen.

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