347 schwedischeni Reciit” die Worte ”eine zivilistische Studie” hinzAi. Das ist kein Zufall, denn er behandelt nur wenig die schwedischen Verhältnisse. Sein Buch ist eine zivilreelitliche Untersuchung deutscher Rechtsverhältnisse, deutscher juristischer Arbeiten, in begrentzen Ausmass deutscher Rechtsprechung und eincr Anzabl von Paragraphen des BGB. In scinem Gutacbten zu Lundstcdts Arbeit äusserte sicb deshalb C. G. Björling. Professor des Zivilrecbts in Lund, ziemlich kritiseh iiber den starken dcutschen Einfluss. Dieser ist leicht erkennbar: Das Literaturverzeichnis weist 61 Arbeiten auf, davon 55 deutsche und lediglich drei schwedische. Ks sind iiberwiegend recbtswissenschaftliche Monographien zitiert, daneben die Motive ZLim Ersten Entwurf des BGB und die Protokolle der Verhandlungen der zweiten Kommission. Dagegen sind weder sehwedischc Gesetze oder Vorarbeiten benutzt. Ausserdem weist Lundstedt in semen Eussnoten auf weiter 45 Arbeiten oder Gesetze bin, von denen 39 deutseben Ursprungs smd. In der Abhandlung fmden sich 194 kiirzere oder längere Zitate aus deutschen Arbeiten, dagegen nur 13 Zitate aus schwedischen und danischen Arbeiten. Ich babe auch versucht den Textanteil zu schätzcn, der in Deutsch wiedergegeben ist: er beläuft sicb auf etwa 9 %■, der gesamten Arbeit. Es gibt insgesamt 482 Eussnoten, von denen 414 auf deutsche Arbeiten hinweisen. Lundstedts wichtigste deutsche Quellen sind Hellwigs ”Vertrage auf Eeistung an Dritte”, Gareis’ ”Verträge zu Gunsten Dritter”, firnf verschiedene Arbeiten von Bähr, zwei von Zimmerman, Ungers ”Verträge zu Gunsten Dritter”, Ehrenzweigs ”Die sogennanten zweigliedngen Verträge, insbesonders die Verträge zu Gunsten Dritter nacli gem. und österr. Rechte”, Windscheids Lehrbuch des Pandektenrechts und Lends ”Stellvertretung und Vollmacht”. Bemerkenswert ist, dass Lundstedt nur drci Mai auf schwedische Rechtsnormen verweist und iiberhaupt keine schwedischen Rechtsfalle heranzieht. Dagegen zitiert er 18 mal die Digesten, 30 mal Paragraphen des BGB und 8 mal deutschen Eallsammlungen. Lundstedt zeigt sich auch sehr stark an deutsches Material gebunden. Arbeiten anderer als deutscher Juristen und ausserdeutsche Gesetze kommen m seiner Arbeit nur selten vor. Seine ganze Darstellung der juristischen Probleme des Vertrages zugunsten Dritter hält sich imRahmen der deutschen Literatur. Dennoch kntipft lAindstedt nur selten ohne Vorbehalt an die Auffassungen deutscher Juristen an. Seine Darstellung zeigt eine sehr kritische Emstellung. Oft billigt er die Auffassungen der deutschen Rechtswissenschaft nur zumTeil. Aber wenn er auch einen selbständigen Standpunkt sucht, handelt es sich stets umeine Selbständigkeit imRahmen der deutschen DiskusSion. Vor seinem ”Damaskuserlebnis” bietet Lundstedt das extremste Beispiel deutschen Eanflusses auf die schwedische Rechtswissenschaft. Das Kapitel 19 behandelt Östen Undéns (1886 -1973) Bildungsgang. Undén studierte zunächst an der philosophischen Fakultät Nationalökonomie und Pohtische Wissenschaft und legte dann 1905 sein Examen ab. Danach studierte
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