34 S dann das akademische Lcben und wurde Sekretär der sog. Obligationenrechtskommission, die Vorschläge fiir neue skandinavische Kaufgesetze zu erarbeiten hatte. Hier arbeiteten Juristen aus Dänemark (Julius Lassen), Norwegen (Fredrik Stang) und Schweden (Tore Almen) eng zusammen. Die Arbeiten miindeten 1905—07 in neuen skandinavischen Kaufgesetzen, die im wesentlichen gleich lauteten. Sparer wurde Almén Mitglied der allgemeinen Gesetzeskommission (Lagberedningen) während der Ausarbeitung des Entwurfs fiir einen neuen Grundstiicksabschnitt (1906—09), dann Revisonssekretär amObcrsten Gerichtshof und war dort seit 1915 als Richter beschäftigt. Er war auch Mitbegriinder von ”Svensk Juristtidning”, der wichtigsten )uristischen Zeitschrift Schwedens. Wenn Almcn auch frtih die akademische Laufbahn vcrhess, so gab er gleichwohl die Rechtswissenschah damit nicht auf, sondern schrieb mehrere sehr wichtige Kommentare zu Gesetzen, die er selbst mitausgearbeitet hatte. Der wichtigste war sein beriihmter Kommentar zum schwedischen Kaufgesetz, dessen erste Auflage er 1906-08 veröffentlichte. 1922 erschien dieser Kommentar sogar in einer deutschen Ubersetzung des Heidelberger Professors Friedrich Karl Neubecker. Im Kapitel 16 wird Tore Almens Abhandlung ”Omauktion som medel att åvägabringa avtal” Bd I-II, 1897-1900 (Die Versteigerung als Mittel des Vertragsschlusses) vorgestellt. Es handelt sich um eine sehr umfangreiche Arbeit von mehr als 500 Seiten, ganz ungewöhnlich fiir eine juristische Monographie dieser Zeit. Die zeitgenössischen schwedischen Juristen beurteilte das Werk sehr positiv. Fiir seme Abhandlung benutzte Almén mehrere deutsche Arbeiten, aber auch viel anderes Material. Die Fussnoten zeigen, dass er häufig Windscheids Pandekten, Regelsbergers Civilrechtliche Erörterungen und Pandekten und den ersten Entwurf des BGB und das BGB selbst zitiert. Auch einige französische Arbeiten sind benutzt, am häufigsten iedoch Zachariäs Handbuch des französischen Zivilrechts. Auf Aufsätze fiber fransösisches Recht zitiert er immer aus deutschsprachigen Zeitschriften. Es gab keine schwedischen Vorschriften fiber die juristische Natur der Ausbietung bei einer Versteigerung. Deshalb musste man allgemeine Rechtsgrundsätze heranziehen, wie sie in der deutschen rechtswisssenschaftlichen Diskussion benutzt wurden. Hier gab es zwei Theorien, die Annahmetheorie und die Angebotstheorie. Haupvertreter der Annahmetheorie war der deutsche Jurist Kindervater. Er meinte, das Ausbieten der zu versteigernde Sache durch den Gerichtsvollzieher sei ein bindendes Vertragsangebot, dass der Bieter mit seinem Gebot annehme und damit den Vertrag zustandebnnge. Jhering war der wichtigste Vertreter der Angebotstheorie, die demgegeniiber behauptete, das Ausbieten des Genchtsvollziehers sei nur die Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, so dass das Gebot des Bieters erst das Vertragsangebot sei. Nach einem ausffihrlichen Bericht fiber die verschiedenen Theorien gibt Almén einen Uberblick fiber die rechtlichen Lösungen der europäischen Länder
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=