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341 hard Windscheid bekannt und in Leipzig mit Karl Binding, Emil Eriedberg, Eduard Simson, Otto Stobbe und Adolf Wach. Bei den beiden letztgenannten hörte er auch Vorlesungen. Daneben studierte er Jhermgs Schriften und Windscheids Lehrbuch des Pandektenrechts. 1884 habilitierte sich Trvgger mit einer Abhandlung ”Om fullmakt som civilrättsligt institut” (Die Vollmacht als zivilrechtliches Institut). Er wurde dann Dozent und veröffentlichte 1887 die Monographie ”Om skriftliga bevis såsom civilprocessuellt institut” (Der schnfthche Beweis als zivilprozesszuales Institut). Trygger wurde 1888 Afzelius’ Nachfolger als Professor des Prozessrechts in Uppsala. Er bheb m diesem Amt bis 1905, wo er in den obersten Gerichtshof eintrat. Seit demJahre 1907 betätigte er sich ausschliesslich politisch und wurde Fuhrer der konservativen Partei in der Ersten Kammer des Reichstags. In den zwanziger Jahren war er zuerst Staatsmimster und später Aussenminister. AmEnde seines Lebens kehrte Tr\^gger wieder zu akademischen Fragestellungen zuriick. 1926-37 war er Umversitätskanzler. Als Rechtswissenschaftler wurde Trygger beriihmt durch seinen fur das praktische Rechtsleben sehr wichtigen Kommentar zum Konkursgesetz. Im Kapitel 12 wird Ernst Tryggers Abhandlung ”Omfullmakt såsom civilrättsligt institut” (Die Vollmacht als zivilrechtliches Institut) behandelt. Seine Arbeit wurde von den schwedischen Juristen seiner Zeit sehr positiv aufgenommen, dagegen weit kritischer von dem finnischen Juristen Julian Serlachius. Der römischrechtliche Teil der Abhandlung ist in seiner Darstellung stark von der deutschen romamstischen Literatur geprägt. Der Verfasser stiitzt sich auf Werke wohlbekannter Namen, wie Bethman-Hollweg, Brinz, E.ndemann, Gareis, Jhering, Kuntze, Puchta, Savigny, Schlossmann, Thöl, Windscheid und Zimmerman. Gewöhnhch behandelt Trvgger das römische Recht aus enter rechtshistorischen Perspektive, nimmt aber bisweilen auch gemeinrechtliche Gedanken auf. Trygger scheint aber auch mit den Digesten selbständig gearbeitet zu haben. Er billigt keineswegs kntiklos die Meinungen der grossen Autoritäten, sondern ist bestrebt, fiber das von ihm behandelte Gebiet selbständig zu benchten. Trygger stellt das alte schwedische Recht auf der Grundlage der mittelalterlichen schwedischen Landschaftsrechte dar und vermerkt, dass es ein einheimisches Vollmachtsinstitut gegeben hat. Im 17. Jahrhundert fulirte jedoch die Doktrin (Johannes Loccenius) das römischrechtliche Mandatum in das schwedische Recht ein. Dass die einheimische Vollmacht nach den römisch-rechthchen Mandatsregeln angewendet wurde, behagte Trvgger wenig. Er meinte, dadurch sei die vielversprechende Entwicklung des einheimischen Vollmachtsinstitutes abgebrochen worden, weil man Pnnzipien einfuhrte, die gegen das Rechtsbewusstsein des Volkes verstiessen und rechthche Unterscheidungen traf, die dem schwedischen Volk unbekannt waren. Die sehr kritischen deutschen Germanisten konnten sich nicht klarer gegen das römische Recht aussprechen.

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