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336 von Konrad Maurer in der Kritischen Vierteljahrsschrift und von Wilhelm Reuling in der Zeitschrift fiir das gesammte Handelsrecht. In einer Friihphase seiner Vorarbeiten zeigte sich Hagströmer sehr befremdet iiber das ”tiefsinnige Dunkel” der deutschen Rechtswissenschaftler, war dagegen sehr entziickt iiber die Leistungen der französischen Juristen. Trotzdem zeigt eine nähere Untersuchung der fertigen Abhandlung, dass er seine Darstellung auf rechtstheoretische Auffassungen griindet, die in der deutschen rechtswissenschaftlichen Literatur entwickelt worden sind. Hagströmer berichtet iiber die Theorien der Rechtsnatur von Aktiengesellschaften. Nach einer Theorie soil die moderne Aktiengesellschaft der römischrechtlichen societas entsprechenn (Societastheorie). Als Vertreter dieser Theorie nennt Hagströmer Gerber, Pöhl, Savigny und Thöl. Nach anderer Auffassung soil die Aktiengesellschaft eine juristische Person sein (Personentheorie). Die Anhänger dieser Theorie sind nach Hagströmer Baron, Endemann, Herrmann, Kuntze und Renaud. Eine dritte Meinung verbindet die Societas- und die Personentheorie. Diese kombinierte Theorie wurde von Brinckmann, Jolly, Reyscher und Salkowski vertreten. Anstatt römische Rechtsbegriffe auf die Verhältnisse in der Mitte des 19. Jahrhunderts anzuwenden, hat eine Anzahl deutscher Germanisten, wie Beseler, Bluntschli, Gierke und Stahl den Begriff der Genossenschaft verwenden wollen, um die Aktiengesellschaft und andere Typen von Personenvereinigungen wirtschaftlicher Art zu erklären. Als letzte Theorie zur Erklärung des rechthchen Charakters juristischer Personen, die auch auf Aktiengesellschaften angewendet wurde, nennt Hagströmer schliesslich noch die Theorie der ”subjektlosen Vermögen”, zu deren Vertretern Bekker, Brinz, Demelius, Köppen und Windscheid gehörten. Keine dieser Theorien wird von Hagströmer akzeptiert. Er hält die Vorstellung, die Aktiengesellschaft sei eine juristische Person, fiir falsch, die ganze Auffassung von der juristischen Person als ein von ihren Eigenthumern abgetrenntes Rechtssubjekt fiir rechtlich unmöglich. Da die Gesellschaft keine selbständige Rechtsperson sein könne, miissten die Aktionäre als Subjekt des Gesellschaftsvermögens angesehen werden. Diese sind als Inhaber ihres jeweiligen Anteils Miteigenthiimer des Gesellschaftsvermögens. Praktisch alle Verfasser, deren Biicher und Aufsätze Hagströmer behandelt, gehören zur deutschsprachigen Rechtswissenschaft. DieTheorien werden ganz oder teilweise verworfen, aber es handelt sich stets um eine Diskussion, die hervorragende ausländische Juristen, hauptsächlich deutsche, schon begonnen haben. Hagströmer strebt zwar nach selbständigem Urteil, aber er hält sich im Rahmen der in Deutschland gebräuchlichen Methode. Hagströmer benutzt häufig Ausdrticke wie ”wie man konstruieren soil”, welches ”Konstruktionsprinzip man anwenden soil”, also methodische Scliisselbegriffe der deutschen Rechtswissenschaft. ImKapitel 7 wird Ivar Afzelius’ (1848 — 1921) Bildungsgang behandelt. Seine

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