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335 ihre Bedeutung erleichtern. Deshalb werden hier kurze Ubersichten iiber die wichtigsten Rechtsgedanken von Savigny, Puchta, Gerber, Laband. Windscheid und Jhering gegeben. Zum Schluss werden einige neue rechtstheoretische Strömungen nach 1900 behandelt: die Freirechtsschule, die Interessenjurisprudenz und die Rechtssoziologie. Im Kapitel 4 wird der Ubergang der schwedischen Rechtsgelehrsamkeit von der Rechtskunde zur Rechtswissenschaft behandelt. Die Ausbildung einer Rechtswissenschaft in Schweden vollzieht sich parallel mit der entsprechenden Entwicklung der deutschen Rechtswissenschaft, die — wieJan Schröder gezeigt hat — bereits imJahre 1790 beginnt. Allerdings vollzieht sich die Veränderung in der schwedischen Rechtsdogmatik deutlich langsamer und später als in Deutschland: Erst um 1860 hat der Begriff Rechtswissenschaft den Begriff Gesetzeskunde hier vollständigt verdrängt. In diesem Kapitel wird auch dargestellt, welchen Einfluss Savigny auf den schwedischen Rechtshistoriker Schlyter ausgeiibt und welche Anleihen Olivecrona bei den Gedanken von Savigny und Puchta gemacht hat. Von etwa 1870 an bildet sich in Uppsala ein bestimmtes Muster der Förderung begabter junger Rechtswissenschaftler heraus: Wenn ein begabter junger Mann sein juristisches Grundexamen abgelegt hatte, beschaffte man Geld und gewährte ihm die Mittel, die es ihmermöglichten, sich acht bis zehn Monate an einer deutschen Universität umzutun, dort die Vorlesungen massgeblicher deutscher Rechtswissenschaftler zu hören und sich mit der deutschen juristischen Literatur, namentlich dem grossen Flor von Zeitschriften, bekannt zu machen, die in Schweden regelmässig nicht zugänglich waren. Kapitel 5 behandelt Johan Hagströmers (1845—1910) Bildungsgang. Er habilitierte sich 1872 mit emer Abhandlung fiber Aktiengesellschaften nach schwedischem Recht, wechselte aber später zum Strafrecht, weil er in diesem Each eine Professur erhalten konnte. 1877 wurde er ausserordentlicher Professor des Strafrechts in Uppsala, erhielt aber erst 1879 die Möglichkeit einer längeren Studienreise nach Deutschland. Zuvor war er bereits zwei Mai fiir kiirzere Zeit in Deutschland gewesen, nämhch 1872, wo er mit mit Konrad Maurer in Miinchen bekannt wurde, und dann wieder 1874, wo er zu Rudolf v. Jhering in Göttingen in Verbindung trat. Während seiner grossen Reise im Jahre 1879 hörte er Vorlesungen bei Carl Ludwig v. Bar in Göttingen, sowie bei Adolf Wach und Karl Binding in Leipzig. Dennoch verhielt sich Hagströmer ziemlich skeptisch gegeniiber den deutschen Strafrechtlern. Er wollte offenbar nicht einer ihrer Schuler werden. Gleichzeitig zeigen Hagströmers persönlichen Briefe an seinen guten Freund, den Professor der Mathematik Gösta MittagLeffler, dass er sich gegenuber den deutschen Rechtswissenschaftlern stark unterlegen fuhlte. Im Kapitel 6 wird Johan Hagströmers Habilitationsschrift ”Die Aktiengesellschaften” (1872) behandelt. Die Abhandlung wurde sehr positiv besprochen

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