lull' *1' • LI. Uppsalienser Domherrn Olov die Vollmacht, als Vertreter des Erzbischofs iind seiner Kirche den papstlichen Stuhl zu besnchen. ])er Domherr sei znr Durchfiihrungseiner Anfgabe an der röniischen Kiirie berechtigt, von beliebigen Gläubigern Darlehen bis zu 200 Mark Silber aufzunelimen. Und er gibt diesemseinem, seiner Kirche und seines Kapitels Bevollmächtigten das voile Recht, dafiir ihn, seine Nachfolger und seine Kirche sowie all seiii eigenes, seiner Xachfolger und seiner Kirche Eigentuni haftbar zu inachen, sowie zu versprechen, die Riickzahlung in einer bestiminten Zeit iind an bestimintem Ort zu bewerkstelligen und dabei aiif alle Einspriiche zu verzichten, durch die der Erzbischof, seine Xachfolger und seine Kirche in Zukunft in irgendeiner Weise sich gegen die GUiubiger schiitzen könnten (1) S 1424 vomJahre 1304). p]rzbischof Olov bestimmt den Kanoniker von TUppsala Xils Sigvastsson zu seinem Vertreter und gibt ihni Vollinacht, alle seine eigenen und seiner Kirche Geschäfte zu besorgen, fiir ihn und in seinem Xamen einzufordern und in Empfang zu nehmen, was jetzt Oder in Zukunft ihm persönlich oder fiir Rechnung seiner Kirche zukommen werde. Ausserdem soil er vor Gericht fiir ihn und seine Kirche gegen beliebige Personen, die gegen ihn oder seine Kirche Klage erheben, seine Sache fiihren, sowie besonders gewisse hier eigens genannte Aufträge eaisfiihren (D S 2230 vom Jahre 1320). Erzbischof Olov bezeugt, dass der Verw alter der Domkirche von Uppsala (ecelesie nostre vpsalensis yconomus) dordanus im Xamen der Domkirche (nomine eiusdem ecclesie nostre) fiir eine Zeit von 20 Jahren vomKloster Sancta Klara ein Grundstuck auf X^orrmalm erhalten habe, fiir das die Domkirche von Uppsala jedes Jahr eine Geldsumme bezahlen soil (D S 2050 vomJahre 1328). Eine Frau Ingerid hat einen Hof an den Propst von Oland verkauft, der denselben im Xamen der Domkirche von Linköping gekauft hat. Dabei machte ein Verwandter geltend, der Kauf sei ungesetzlich, weil der Hof nicht zuerst den nachsten Verwandten angeboten worden sei. König ^Aaldemar stellt dann eine Bestätigung des Vergleiches aus, der zwischen den Parteien, zwischen dem oben genannten Erben und seinen Miterben auf der einen und dem Bischof von Linköping auf der anderen Seite, geschlossen wurde (D S 540 vomJahre 1271). Der Bischof von Linköping tritt hier als Vertreter des Domkircheneigentums auf. Der Propst von 88
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