Konnte nian von den Zweckbestiinninngen dis])ensieren^ 8oweit ich es henrteilen kann, enthält das kanonisohe Recht dariiber keinerlei Restiininnngen. Hier ist es von grosseni Interesse zn beachten, dass betreffs des Eigentnines der Uppsalienser Donikirche sieli ini Registrnin Upsalense voni Jahre 1344 ein Verzeiclniis iibei' das Verniögen derselben befindet. in deni angegeben wird. was znr erzbischbfliehen Tafel, was znr Fabrica sowie zn den einzelnen Kanonikaten nnd Vikarien gehörtd AVir finden hier also dieselben Zweckbestiniinnngen wieder wie in den iSchenkuns-en. Der Xutznngsertrag ans dem Eigentnm. das im Registrnin Upsalense nnter einer der dort alsUberschriftenvorkominendenZweckbestimmnngen eingetragen ist, ist wahrscheinlich in der Regel fiir den betreffenden Zweck verwendet worden. Aber dariiber hinans kann diese Wrteilnng an nnd fhr sich nnr als eine 8aehe der Bnchhaltnng betrachtet werden; sie sagt niehts dariiber ans, inwieweit es niöglich gewesen sei, Eigentnm von dem einen Titel anf den anderen mit oder ohne Entschädignng zn iibertragen. Ich werde bei der Behandlnng des Materials diese Frage beriicksichtigen nnd das Ergebnis nieiner Untersnchnng mitteilen. Es kann in diesem Znsammenhang daran erinnert werden, dass es nach dem kanonischen Recht verboten war, Eigentnm gleichwertige Entschädignng — von der bischöflichen Tafel oder von den Kanonikaten zn iibertragen. Denn dies hätte dem bereits erwähnten Verbot, die Einkiinfte eines kirchlichen Amtes zn vermindern, widersprochen. Es war aber nach dem allgemeinen Kirchenrecht nicht verboten, Eigentnm von der Fabrica zn iiberträgen nnd vielleicht ebenso anch von den Vikarien, bei denen es zweifelhaft war, ob sie als Amter betrachtet wnrden. Es ware eine interessante Anfgabe, klarstznellen, ob ein friiher geschenktes Urnndeigentnm sich im Registrnm Upsalense nnter derselben Zweckbestimmnng wiederfindet, mit der es geschenkt worden vvar. Dies ware zwar mindestens in gewissen Fallen möglich, aber fiir diese Untersnchnng von geringerem Interesse. Denn dabei ist folgendes zn beachten; wenn man anch einige Liegenschaften identifizieren nnd diese mm im Registrnm Upsalense nnter einer anderen Zweckbestimmnng wiederfinden kiinnte ansgenommen gegen D S 3830, 383G, 3837. 3838. 72
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