RB 4

driicke 'dominium, proprietas’ und 'possessio'. um das iibertragene Recht zu bezeichnen. In den meisten Fällen wird gesagt, dass der Boden 'in perpetuum possidendum, iure perpetuo possidenthim, libere possidendum’ iiberlassen wird. Diese Ausdriicke meinen nichts anderes, als dass der Boden mit Eigentumsrecht iibertragen wird.^ Ein anderes Problem, dessen Klärung wir versuchen wollen, ist die Frage der Rechtsstellung der verschiedenen kirchlichen Behörden betreffend das Kircheneigentum. l\[an muss dabei die Frage, welche Beliörde als »Eigentiimer» des Kircheneigentums bezeichnet wurde, Aon der Frage unterscheiden, welche Befugnisse den verschiedenen kirchlichen Behörden gegeniiber diesem Eigentum zukamen. Die erste Aufgabe ist da, die Auffassung der schwedischen Urkunden in der betreffendeu Beziehung zu untersuchen; ich werde bei der Behandlung des ^Materials die dabei vorkommenden Bezeichnunffsweisen vermerken. Der altgermanischen Rechtsauffassung Avar der Uedanke fremd, dass Rechte und Pflichten jemand anderem zidvommen könnten als lebendigen Menschen.- Der rörnisch-rechtliche Begriff 'jAiristische Person' Avar dem BcAvusstsein der Zeit unbekannt. Im IMittelalter lebte indessen dieser alte Begriff des römischen Rechtes Avieder auf. (regen die urspriinglich germanische Rechtsauffassung stellte sich die kanonische. In deni kanonischen Rechte Avar ja die Lokalkirche selbst die Eigentiimerin ihres Eigentums. In der Fi-age, Avie hier »die Kirche» aufzufassen sei, herrschtcn bei den Kanonisten Aöllig verschiedene Meinungen, angefangen Aon einer materialistischen, nach der das Kirchcngebiiude die Kirche als Rechtssubjekt Acrkorpere, bis zu höchst geistigen BetrachtungSAAeisen.^ Xach den Kanonisten Avaren, wie oben erAviihnt. auch die bischöflichen Tafeln, die Domkapitel (lass Pfarrkirchen tiikI Kaiiouikate derartijje Renten Ijc'sassen. Man muss, wie inir scheint, these Quellenstellen eher sn auffassen, dass sie Rrundeigenturn als nur da\on abfallendeu Pachtzins ineinen. Serlachius, Oin klander å jord enligt de svenska landskapslagarne. •S. 50ff. ^ Ficker, a.a.O.. S. 73ff. * Pollock and Maitl.and. The History of Fnglish Law liefore t lie d'ime of Edward I, Vol. 1, S. 501. 70

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=