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^\’;ls (las ^ernianisclie Vogteisystein (Advokatie) betrifft, so scheint dasselhc in Sehweden iinbekannt gewesen zu sein. Es gibt keiiie erhaltenen Quellen, aus deiien sich ergäbe, dass der König fiir die Bischofstiible Vögte eingesetzt oder die Bischöfe selbst mit Znstiminnng des Königs Vögte gewählt hätten. Einige wenige Uikunden können die Tatsaehe belegen, dass Regalienrecht (lie sehwedisehe Kiinigsinaeht ein Begalienrecht von ähnlicher Art Avie (lie kontinentale Königsinacht ansgeiibt hat. Hier soil znerst ein ])äpstlieher Schntzbrief fiir die Domkirehe von Uppsala ans dem Ende des 12. Jh.s erwähnt werden, wo der Pa])st verbietet, dass jemand während der Zeit, da das Amt des Erzbisehofs nnej-ledigt stehe, die Domkirehe ihrer 'res’ beraid)c.' Vielleicht hat man mit Westman das Recht zii der Annahme, dass der Papst sich gegen ein vom schwedischen König ansgeiibtes Regalienrecht wende.- In der Urkunde wendet sich der Papst gleichzeitig dagegen, dass kanon ische Erzbischofswahlen verhindert wiirden. Es ist wahrscheinlich, dass der päpstliche Brief zimächst gegen Massnahmen gerichtet war, die der sehwedisehe König vorgenommen hatte. Zwei päpstliche Briefe ans der ersten Hälfte des 13. Jh.s. wenden sich direkt an den schwedischen König nnd tadeln ihn, dass er während der Zeit von Sedisvakanzen anf die 'bona’ der Bomkirehen Beschlag gelegt habe.'* Es heisst in einem der Briefe, dass die Einkiinfte der Bischiife, die anch sonst recht nnbedentend seien, (lurch (lie ^Massnahmen des Königs vollständig verloren gingen. ^Vähren(l das kontinentale Regalienrecht sich nnr anf die Xntznng des betreffenden Kircheneigentnms bezog, scheint der sehwedisehe König (larid)er hinansgegangen zn sein nnd sich das Vermögen selbst angeeignet zn haben. Die in den Urknnden fiir die Einkiinfte dei Domkirehen verwendeten Ansdriicke (res, bona) sind von nnbestimmter Art nnd kiinnen an sieh sowohl den Xntzertrag wie (las \'erm()gen seil)st meinen. Xeben dem Regalienrecht iibten die kontinentalen Kiinige das Spolienrecht, sog. S])()lienrecht. d.h. das Recht ans. beim Ableben eines Bischofs > DS !)(). - W'kstmax, Dt'u s\oiiska kyckaus utvei-kling. S. 171 f. 3 DS ISd, 22S. Vgl. aiicli D S 2:iS. 67

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