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Xe clericus omagiuni faciat layco.^ Es wird hier vorgeschrieben, dass oline besondere Erlaubnis des Bischofs ein (Jeistlicher keiiieni andereii Laien Homagiuin leisteii diirfe als dein König oder dein Herzog. Diejenigen, die eine derartige besondere Erlanbnis erhalten liatten, besassen jedoch nicht das Recht, in Kirchen (iottesdienst abznlialten, sondern dnrften nnr fiir ihre Herren, oline Beeinträclitignng der Reclite des CJenieindepfarrers, private Giessen le.sen. Kein (Jeistlicher durfte ohne bischofliche Erlanbnis die znin tJottesdienste geliorige Ausstattung einer Kirche an profane Orte iiberfiihren oder dort (rottesdienst abhalten. Die el)en angefiihrtcn Bestiininnngen sind von innerkirchlicher Art. Sie wnrden auf einein Provinzialkonzilinni beschlossen nnd betreffen nicht die Bischöfe. Denn diese selbst sind es ja, die ihre Znstinnnnng geben sollen.- Was liier genieint ist, diirften Hanspriester oline Benefiziuni gewesen sein, die die einzelnen tirossen auf ihren Reisen in die verschiedenen Diozesen begleiteten. Hier handelt es sich niclit nin ein kirchliches Lehensrecht. Eine der \’orschrift des Talge-Statutes analoge Bestiinmung findet sich in dem voin Linköpingsbiscliof Petrus erlassenen Synodalstatut aus einem der Jahre 1330—13öl.^ Den Priestern wird hier verboten, ohne besondere Erlaubnis ihres Bischofs einein anderen Laien als dein Könige oder der Königin Hoinagiuin zu leisten oder sich ihnen gegenuber zu täglichem Dienste zu verpflichten; auch hier durfte eine Hauspriesterschaft ohne Benefiziuin geineint sein. Der Zweck dieser Bestiininung war. wie aus dein Zusaminenhang hervorgeht, die Priester innerhalb der ordnungsgeinassen Kirchenorganisation zu halten. Wenn die Priester als Hausgeistliche bei einzelnen (irossen angestellt waren, konnten sie nicht fiir den gewiihnlichen Kirchendienst in Anspruch genoinmen werden. innerhalb dessen sie nach dem Wunsche des Bischofs beschäftigt werden sollten. l"m irgendein kirchliches Lehensrecht handelt es sich hier nicht. 1 i’her die in dcr neuereu Forseluing N'orgehraehten t'orselil.i^e eiuer andereii Datiening sielie als jiinixste Heiträge der Diskussion. M.täknk. Fornsvenska lagstadganden. S. 34ft.. nnd Ti nbehu. Några omstridda problem nr Sveriges 1200-talslnstoria. - Vgl. ancli den Sehluss des nnmittelbar vorhergehenden .\bschnittes des Statutes. * iStiitiitii synodalia. ed. Keuterdalil. S. 4(1 (tt). (id

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