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genen imd des betreffenden Kandidaten Verdienste. Dass dies geschah, stand in Ubereinstimmung mit c. 55 X de elect. I 6 und gehörte zu der eigenartigen Ausgestaltung, die das Majoritätsprinzip im kanonischen Rechte erhalten hatte.^ 'Pars maior’ musste auch 'pars sanior’ sein. Diese Regel gab zn stiirmischen Streitigkeiten in den Domkapiteln Anlass und war gleichzeitig dazii geeignet, der Einmischimg Roms in diese C4eschäfte der Domkapitel Vorschub zu leisten. Wenn in demeben wiedergegebenen Bericht gesagt wird, dass die aus drei Kapitelmitgliedern bestehende Minorität vonihremersten Votumzuriicktrat und der Majorität sich anschloss, so ist dies ein Ausdruck daftir, dass man doch Einstimmigkeit als das Ideale betrachtete wenn auch das kanonische Recht dem Majoritätsprinzip huldigte.^ Hier soil nur angedeutet werden, wie das eben geschilderte Verfahren der Einsetzung diirch die Domkapitel schon friihe und mit der Zeit immer stärker von dem päpstlichen Ernennungsrecht durchbrochen wurde.^ 1 Feine, Die Besetzuiig der Reiclisbistiinier, S. 207f.; Gierke, Das deiitsche Genossenscdiaftsrecht III, S. 328; Hinschies, Kirchenreclit II, S. (}()3 Anm. 7. In seiner Arbeit 'Johannes Riidbeekius oeh hans europeiska bakgrund’, S. iiibff., hat Gnattingies der Auffassung Ausdruck gegeben, dass der sehvvedische Bischof des 17. -Ih.s Johannes Rudbeckius fiir die in seinern Domkapitel vorgeschriebene Abstufung der Stimmen die Anregung aus dem kanonischen Rechte empfangen liabe (der Bischof erhielt vier, die hervorragenderen Beisitzer je zwei und die iibrigen je eine Stimme). Bine zahlenmässig durchgefiihrte Stimmenabstufung ist im Cor]3US luris Ganonici nicht zu finden, und es ist nicht nachgewiesen, dass sie bei einem der mittelalterlichen Kanonisten vorgekomrnen ist. Bezeichnend fiir ilas kanonische Recht war, dass in ihm jeder derartige objektive Masstab fiir die Bestimmung des Begriffes 'sanior jiars’ felilte. Siehe Feine, a.a.D., S. 208. Wenn man, wie oben betont wurde, nicht nur aiif die Qualifikationen der Wähler, sondern auch auf die Art ihrer Motive sowie auf die Qualifikationen der Kandidaten Riicksicht nehmen musste, konnte eine Beschlussfassung nach einer von vornherein festgestellten Stimmenabstufung nicht in Frage kommen. Auch bei anderen Beschliissen des Domkapitels, und nicht nur bei tVahlen, sollte man nach der Kanonistik bei der Bestimmung von 'pars sanior’ auf die IVIotive der Abstimmenden Riicksicht nehmen. Gierke, Das deutsche Genossenschaftsrecht III, S. 328. “ Gierke, Uber die Geschichte des Majoritätsprinzipes, S. 17f.; v. WretscHKO, Die Electio communis bei den kirchlichen Wahlen im Mittelalter, S. 339ff. ® Brilioth, Den senare medeltiden, S. G76ff.; derselbc. Svensk kyrka. 62

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