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ihre Vollniacht in dieser Bezielinng iiicht ausdriicklich eingesclirankt war; hierbei war jedoch einfache Majorität entscheidendd Uber einen solchen Fall von Postulation soil hier berichtet werden (1) S lOlU voin Jahrc 1290). Als der Erzbischof Magnus von Uppsala verstorben war, beschloss das Domkapitel, die Wahl des neuen Erzbischofs 'per viam coinproniissi' vorzunehmen. Die Kompromissare postnlierten dabei den danialigen Bischof von Abo, Johannes, und verstandigten ihn in der vorgeschi’iebenen Zeit davon. worauf dieser weder mit Ja noch Xein antwortete, sondern erklarte, dem Papst znr N’erfiigung zn stehen. Das Domkapitel suchte daraiif beim Papste daruman. dass er die Postulation gutheisse. Obwohl der Papst fand, dass die Wahl in kanonischer Weise erfolgt sei, gab er doch auf jeden Fall einigen schwedisehen Deistlichen den Auftrag, die persönliche Kompetenz ties (lewahlten zu priifen und, falls these unbestreitbar sei, the Wahl zu genehmigen. Xach einer Bestimmung tier allgemeinen Kirchenversammlung von Lyon vom Jahre 1274 sollte tier gewahlte Bisehof von seinen Wählern möglichst baltl von der stattgefumlenen Wahl verstantligt untl gefragt wertlen. ob er sie annehme, wtirauf er, vt)m Tage tier Xotifikation an gerechnet, einen Monat Zeit hatte, um seine Antwort abzugeben.- Diese Vorschrift ist es wohl, die in tier eben wietlergegebenen Urkuntle herangezogen wirtl. wenn es heisst. tlass tlie Kompromissarien in tier gesetzlieh vorgeschriebenen Zeit tlen Bischof von Abt) verstandigt hätten untl dieser seine Antwort abgegeben habe. Die Postulation war in tliesem Falle notwentlig. da der Betreffende bereits Bischof in einer anderen Diözese war.-’ Das Wahlverfahren 'per inspirationem’ war, wie oben hervt)rgehoben. selten.^ Es wird jetloch in einer Urkunde vomJahre l,‘h>S * 30 X tie elect. 1 (>. c. 11 X tie reuuuc. 1 9. - ('. () in ^’l tie elect. 1 (i. •’ ^’gl. (lie nbeii erwälinte kanonische Hegel, tlass nur tier I’ajtst die als eine geistliche Khe betrachtete \’erl:)in(lung zwischen dein Hischof nnd seiner Kirche anfltisen konne. siehe nben S. äti f. In diesein Zusaininenlning sei folgendes erwahnt: wiihrend die Krzbischöfe nach der alten Ordnnng die Hestatignng ihrer Wahl von deni Provinzialkonzil erhalten sollten. hat das Dekretalienrecht dies zu einem ausschliesslich piijistlichen Prix ileg geinacht. c. IS X de elect. J 0; vgl. auch pars decisfi in c. 2S X de elect. 1 0. ^ Vgl. oben S. 47. ÖS

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