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unterschiecl, indeiii man die Investitur in ein geistliches nnd ein weltliches Element zerlegte. Die Kirche bekommt freie kanonisclie Wahl, d.h. Wahl diirch »clerns et popnlns», nach 11 Ik) durch das Domkapitel. Xach der Wahl erfolgt znerst die Investitnr dnrch den Kaiser in das mit den welt lichen Hoheitsrechten verhnndene Kirchengnt; diese Investitnr geschieht gegen Treueid nnd Mannschaft mit dem Szepter.’ Erst danach erfolgt in Deutschland die kirchliche Investitur in das geistliche Amt. die der Erzhischof im Zusammenhang mit der Bischofsweihe mit Ring nnd Stah voi-- nimmt. Die Domkirchen selhst und die geistlichen Amter wnrden so von der kaiserlichen Investitur nicht mehr heruhit. Mit dem Ausgang des Investiturstreites war die Herrschaft des sakralen Konigstums iiher die Reichskirche im wesentlichen gehrochen. Xach dem Ende des Investitnrstreites konnte der Kampf fiir die Befreiimg der Pfarrkirchen mit grosserem Erfolge gefiihrt werden.- War auch dieser Erfolg schon tladnrch vorhereitet, class das Eigenkirchenrecht sich in eine Reihe von Sonderrechten zersplittert hatte, so hatte anch dahei die mittelalterliche Kirchenrechtswissenschaft eine grosse Bedeutnng. Schon (Jratianns heschäftigt sich mit den Eigenkirchen;^ seine Rechtsgrnndsatz? warden von der kanonistischen Schnle weitergefiihrt nnd fanden dnrch Alexander III. ihren Xiederschlag in der kirchlichen (Jesetzgehung. Das Eigenkirchenrecht war hier zn einem Patronatsrecht nmgestaltet, und der friihere P]igentumer der Eigenkirche war zu einem »Patronus» reduziert worden. In deni kanonischen Recht trat das Patronat hloss als das Recht auf, hei Vakanz des Amtes dem Bischof einen Kandidaten fiir dasselhe zii präsentieren. Das Recht der Kollation selhst lag hei deni Bischof, der dem vorgefiihrten Kandidaten das Amt verleihen niusste, wenn dieser niir die Kompetenz dazn hesass. Xach dem kanonischen Rechte hesassen die Pfarrkirchen das Eigentnmsrecht iiher ihr Vermögen. ^ Die veil Fickek, a.a.O. vertretene Aiiffas.'^iinp, da.ss zu den Regalien sjiäter das ganze Kiridiengut gerechnet wurde, ist niclit lialtbar. Pöschl. Die Regalien der inittelalterliclien Kirehen, bes. S. 43ff.; v. Schwerin. Grundziige der deutscheu Rechtsgesehichte. S. 191f. - Hinschius, Kirclienrecht 11, S. (521 ff.; Wirtz, Domim, investitura. conductus eeclesiae. Stutz, (.iratian imd die Eigenkirelien. 30

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