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ibm. 1() =UL Kk 14 § 64 Wenn ein Bauer oder seine Hausfrau starb, so sollte der Bfarrer drei Messen fixr den Betreffenden lesen: die erste, wenn die Leiclie das Haus verliess, die zweite am siebenten nnd die dritte am dreissigsten Tag. Er sollte dafiir eine Abgabe von drei Unzen erhalten. Sollte der Erbe bares Celd entbehren, umdie Abgabe damit zu leisten, so sollte der Pfarrer zur Sicherheit ein Pfand dafiir bekommen. Fiir die Kinder des Bauern (oder die Kinder seiner unfreien Hausgenossin) sollte der Pfarrer dreissig Pfennige erhalten und eine INIesse lesen. Wenn das Kind Vermögen geerbt hatte, sollte der Pfarrer die iibliche Abgabe von drei Unzen erhalten. Wenn ein reisender IVIann im Kirchspiel starb, so sollte der Pfarrer vom Eigentum des Mamies die libliche Abgabe von drei Unzen erhalten. Er war verpflichtet, drei Messen fiir ihn zn lesen. Starb ein Bettler im Kirchspiel, so war der Pfarrer verpflichtet. ihm denselben Dienst zn erweisen wie dem Bauern. wenn er auch nicht mehr hatte als Stecken und Ranzen. Wenn der Pfarrer Botscbaft bekommen hatte, zum Hof des Bauern zu kommen, umdort eine Leiche zu weihen, aber nicht kam, so hatte der Bauer das Recht, diese zum Kirchhof zu fiihren, falls sie während dreier Nächte ini Hause gelegen war. Verweigerte der Pfarrer auch dann seine Mitwirkung beim Begräbnis, so sollte ein Ausschuss zum Bischof fahren, und dieser sollte seinen Geistlichen dort bin senden, uni die Leiche zu bestatten." Es war verordnet, dass der Pfarrer bei Kindern unter sieben Jahren, fiir welche er die ubliche Begräbnisabgabe nicht erhielt, keine Leichenweihe zu verrichten brauchte. Vielleicht oblag es in dieseni Fall dem Glöckner, diesen Teil des Begrabnisaktes auszufuhren.^ Wenn jeniand eine Grabstätte in eineiii anderen Kirchspiel als dem eigenen zu erhalten wiinschte, soilte der Pfarrer doch die voile Abgabe fiir das Begräbnis erhalten. Er war verpflichtet, die gleichen Messen fiir den Verstorbenen zu lesen, wie wenn er im eigenen Kirchspiel bestattet worden wäre.^ ^ Siehe obeii S. 3'2ö. - Vgl. Holmbäck-W e.s.séx. .Svenska laiulska{)slagar 2, Kommentar zu VmL, S. 28, Anm. 61. Vgl. DL Kk 6 S 1. ■* Eine Urkunde \’om Jahre 1320 berichtet, dass Bisehof Israel von 3:30

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