Er sollte dabei drei Messen fiir den Verstorbenen lesen; die erste, wenn die Leiclie das Hans vorliess, die andere ani achten iind die dritte am dreissigsten Tag. Wiinschten die Erben des Toten, dass eine Messe aiicli am Jahrestag gelesen werde, so sollten sie mit dem Pfarrer eine besondere Bezahhmg vereinbaren. Wenn jemand mir zehn Unzen oder weniger hinterlassen hatte, so sollte ein Drittel der Hinterlassenschaft als Abgabe gelten. Kinder, die jiinger als zwölf Jahre waren, sollten ohne besondere Entschädigung begraben werden. Wenn das Kind Vermögen geerbt hatte und mehr als zehn Unzen besass, so sollte doch die iibliche Abgabe erlegt werden. Besass das Kind zehn Unzen oder weniger, sollte der Pfarrer den dritten Teil davon erhalten. Handelte es sich um einen reisenden Mann, der izn Kirchspiel verstorben war, so sollte soviel von seiner Hinterlassenschaft dazu verwendet werden als dafiir notwendig war, um dem Geistlichen die iibliche Abgabe von 5 Unzen fiir seinen Hienst zu entrichten. Uer Pfarrer war verpflichtet, fiir dieses Geld drei Messen fiir ihn zu lesen. Hinterliess der Mann nicht einmal 5 Unzen, so sollte der Pfarrer den dritten Teil seines Eigentums erhalten und eine Messe fiir ihn lesen. Handelte es sich umeinen Bettler, der imKirchspiel gestorben war, so war der Pfarrer verpflichtet, ihm denselben Dienst zu leisten, wenn der Mann auch nicht mehr als Stecken und Ranzen hatte. Wenn der Pfarrer Botschaft bekommen hatte, zum Hof des Bauern zu kommen, umeine Leiche zu weihen, ihr aber nicht Folge leistete, so besass der Bauer das Recht, nach Ablauf von drei Xächten die Leiche selbst auf dem Kirchhof zu bestatten. Wiinschte jemand eine Grabstätte in einem anderen Kirchspiel als dem eigenen, so sollte der Pfarrer doch die volle Abgabe fiir das Begräbnis erhalten. Er war verpflichtet, die gleichen Messen fiir den Verstorbenen zu lesen, wie wenn dieser in seinem eigenen Kirchspiel bestattet worden ware. Das oben erwähnte, von König Birger Magnusson und Erzbischof Xils Allesson erlassene Statut vomJahre 1297, das von den kirchlichen Abgaben auf dem Gebiet von HL handelt, schreibt vor, dass fiir jeden Toten drei Messen gelesen Merden sollen: die erste amTag des Begräbnisses, die zweite amachten und die dritte am Monatstag. Fiir jede dieser Messen sollte der Pfarrer 6 Ellen :12()
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