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Kntäusserung durfte nur das Kirclieneigeiituiu als (Janzes betreffen und durfte ausserdeiu iiur unter der ausdriieklicheii Voraussetzung geselieheu, dass die Kirche dadurch nieht ihrer eigentlichen Bestiinluuiig eutzogen wiirde. Daneben wurde aucli ein xAufsiclitsreclit des Biscliofs iiber die Eigeiikirclien seines Bischofssprengels festgesetzt, besonders dariiber, dass die Kirchengebäude in Stand gelialten wurden und dass die notwendigen Mittel zur Aufrechterhaltung des (Jottesdienstes vorhanden waren. Zur Errichtung neuer Eigenkirchen war die Erlaidniis des Diiizesanbischofs erforderlichd Diese war auch notwendig, wenn der Kircheiieigentiiiner an seiner Kirche einen (ieistliehen anstellte, dainit so dem Bisehof (lelegeidieit gegeben werde, die Tauglichkeit des Betreffenden fiir sein Amt zu priifen; auch das Aufheben des dienstliehen \"erhältnisses zwisehen den beiden Kontrahenten wurde von der Einwilligung des Biscliofs abhängig gemacht. Dem Bisehof kam daneben ein gesetzlieh festgelegtes Aufsiehtsrecht iiber die an den Eigenkirchen angestellten (Jeistliehen zu; diese hatten ihmjedes Jahr iiber ihre Amtsfiihrung Beehensehaft abzulegen, sie hatten ilm als Visitator aufzunehmen, und sie waren verpflichtet. die Diiizesansynoden zu besuchen. Im C'apitulare ecclesiasticum vom Jahre 81S/S10 erreichte die Gesetzgebung iiber das Eigenkirehenwesen ihren Hiihepunkt. Hier wurde (lie Besetzung der kirchlichen Amter mit I^nfreien verboten. Weiter wurde hier bestimmt, dass jede Eigenkirche einen Mansus, eine Hufe von einer bestimmten Griisse, erhalten solle, die der an der Kirche angestellte Geistliche nach eigenem Belieben zinsfrei bestellen durfte. Er war dafiir wie fiir die Baulichkeiten, Geschenke und Abgaben der Gemeindemitglieder zu keiner anderen Gegenleistung als zu geist lichen Diensten verpflichtet. Dieser Punkt der Gesetzgebung vom Jahre 815) sollte fiir die folgende Entwicklung grundlegende Bedeutung bekommen. Von die.ser Zeit au wurde die freie Eeihe des fränkischen Rechtes, das Benefizium, regelmässig als Anstellungsform bei den niederen Kirchen verwendet.- Und damit hatten die Geistlichen der Eigenkirchen eine weit gesichertere wirtschaftliche Stellung erhalten als friiher, denn das kirchliche ' Vgl. Sti tz, Bcnefizialwosen, 8. 22(), Anm. öl. - Zur Krage nach der Kntstehung des kirchlichen Benefi/.ialwesens Stutz, Leben und Pfriinde, vgl. Feine, Kircliliche Rechtsgesehicäite 1, S. 172ff.; Stctz, Kigenkirclie, Eigenkloster, S. 3()9. 372. 27

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