RB 4

ibm. § 3: Sitser biscuper innan soknse far bondi bnj) hanuin bi|:»£er ola sik. |)a ser ban skyldngher ban at ola. hani half mark firir. Der Pfarrer war verpflichtet, fiir seinen Zehnt, also ohne besondere Entschädignng, dem Banern, seiner Hansfrau und seinem altesten Kind, ob es nun ein Sohn oder eine Tochter war, die letzte Olimg zu geben. Aber fiir alle, die iiber die vorhin Erwähnten hinaus zum Hause des Bauern gehörten, sollte der Pfarrer eine Cieldsumme fiir die letzte ()limg erhalten. Dasselbe war bei Kirchspielleuten der Fall, die keinen Zehnt entrichteten. Aiisserdem sollte der Pfarrer eine Abgabe fiir das Begräbnis erhalten. Er war verpflichtet, an der Bahre eine Nacht bei der Leiche zu wachen, und besass deshalb das Recht, auch dafiir eine Geldabgabe zu beanspruchen. Wenn der Pfarrer zwei oder drei Xächte Xachtwache hielt, bekam er doch nur fiir eine Xacht bezahlt. Wiinschte man aber, dass er langer als drei Xächte wache, so sollte er fiir jede Xacht, die dariiber hinausging, die gleiche Abgabe erhalten. Starb eine fremde Person im Kirchspiel, so sollte man von ihren Habseligkeiten soviel nehmen, als fiir die Entschädignng des Pfarrers fiir Begräbnis und Xachtwache notwendig war. Handelte es sich um einen Bettler, der gestorben war, so sollte der Pfarrer seinen Stab und Sack erhalten. Wenn der Bischof innerhalb des Kirchspiels weilte, und ein Bauer Botschaft zu ihm sendete und bat, ihm die letzte ()lung zu geben, war der Bischof verpflichtet, dem Wunsche nachzukommen, besass aber das Recht, dafiir eine halbe Mark zu erhalten. Dass der Bischof auf diese Weise eine zum Amtsgebiet des Kirchspielpfarrers gehörende Verrichtung ausiibte, bedeutete keine Abweichung vom s.g. Pfarrzwang, da er gemäss kanonischer Auffassung der ordentliche Inhaber der vereinigten Kirchenmacht innerhalb seines Stiftes war, und die Kirchspielpfarrer ihn in den Gemeinden vertraten.^ Die oben behandelten Bestimmungen von VgL I Kk 15 entsprechen fast vollständig den Vorschriften, die sich in VgL II Kk 30—34 finden.2 ^ Vgl. Xylandek, On the Ordination and Appointment of Canons and Rectors according to Canon Law. - Die entsprechenden Bestimmungen zu VgL I Kk 15 §§ 1—2 finden sicii anch in VgL IV21: 63 sowie in einemSynodalstatut vomStifte Skara, wahr320

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