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liche Tätigkeit aiisiibte, was nur selten der Fall war angestellten (Jeistlichen nach eigeneni Belieben entlohnte. Oft war (lieser ein unfreier Mann, nnd stets wnrde er nach freieni Outdiinken des Kircbeneigentiimers ein- nnd abgesetzt nnd nalnn zn diesein iin allgeineinen dieselbe Stellnng ein wie (lessen iibrige Dienerschaft. Der Kircheneigenthiner besass die voile Leitnng seiner Kirche aneh im geistlichen Sinn. Nnr die Ordination nnd die Kirchweihe waren inimer noch ein bisehofliclies Vorrecht, aber anch hier war es znletzt tatsächlich der Wille des Eigentiimers, der den Ansschlag gab. Die Weihe der Kirche berhhrte in keiner Weise die eigentnnisrechtlichen Verhältnisse.^ Sie inachte das Oanze in rechtlicher Beziehnng zn einer Kirche, so class der Eigentiinier nnn sein Kirchenveriniigen anwenden nnd soznsagen sein kirchliches (Jeschäftsnnternehinen betreiben konnte. Aber hber all das, was der Eigentiiiner ans seinein Eigentnm fiir diesen Zweck bestiinnit hatte, konnte er iinmer noch frei verfiigen. Die kirchliche Organisation war soinit von Ornnd ans ningestaltet, nnd an die Stelle der alteren Kirchenverfassnng war ein Kirchenrecht von vollkoniinen anderer Strnktnr getreten. Das Eigenkirchenwesen, das Ulrich Stntz nns znerst verstehen gelehrt hat, ist niit kleinen Modifikationen anf dein ganzen kontinentalen Oebiete angewendet worden, wo gerinanischer Einflnss sich geltend niachte.'^ Wir stehen hier vor einer allgeinein gerinanischen Erscheinnng, nnd alle AA’ahrscheinlichkeit spricht dafhr, (lass das Eigenkirchenwesen vorchristliche AOrbilder gehabt hat^. * Vgl. auch Lokning, a.a.O. II, S. ()38ff. ("her (lie luiter cler Fiihriing veil Stiitz diirehgefithrte Kigenkireheuforschiiiig siehe die seit Hill lierausgekoiiinieneii Jalirgaiige der Zeitsehrift der Savigiiystiftiing fiir Reehtsgeschielite, Ivanonistiselie Abteiliiiig. ("her das engliselie Eigeiikirchenreeht sielie Boehmek, Das Eigenkirclientiiiii in England; Poeeock and i\lAiTL.\Nn, The Hist(iry of English I.,aw before the time of Edward I, Vol. T, S. 4!)7ff. ^ Indiesen Ziisaninienhang ist es von Interesse, gewisse neuere Forsehiingen liber westslavisclies und byzaiitinisches Kirelienrecht zii beachten, die aiieh in diesen Debieten ein Eigenkirehenreeht nachgewiesen haben, zngleich aber geeignot sind, die Eigenart des gernianisehen Kirehenrechtes heraiiszAistellen. Schmid, Die rechtlielien Crimdlagen der Pfarrorganisation anf westslavisehem Boden imd ihre Entwieklnng wahrend des Mittelalters; Steinwentek. Die Reehtsstelhmg der Kirehen iind Kloster nach den Papyri. Vielleicht hat man das Recht zn der Vermntnng. class das Eigenkirchenwesen anf eine den bei ihin 25

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