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Kin erzbischöfliclies Statut voni Jalire 133(5 dieute deiu gleicheii Zweck, die Domlierren an die Domkirche zu binden. Es bestiininte. dass die lialben Einkunjte eines vakanten Kanonikats wäbrend des zweiten Jahres gleichmässig unter den Mitgliedern des Dom kapitels verteilt werden sollten, die sich in der Stiftsstadt anfhielten oder wegen Krankheit oder einer anderen gesetzlichen Verhinderung abwesenfl warend Dass (lie Domherren auch auf (Jrund von Donationen, die fiir das Zelebrieren cmer Jahresmesse (fiireinen Verstorbenen) bestimmt waren. Einkiinfte beziehen konnten, geht aus mehreren Urkunden hervor.’ Auch die Vikarien konnten kirchliche Steuern erheben/^ An der D. Einkiinfte der Vikarien Domkirche von Uppsala gab es einen vicarius perpetuus, der die Aufgabe hatte, einen dem heiligen Dlov und dem heiligen Erik gewidmeten Altar der Domkirche zu verwalten. Sein Unterhalt wurde von einer besonderen Heiligensteuer, die von Hälsingland, Medelpad und Ångermanland stamnite, bestritten, Fruher pflegte eine Olovssteuer an die Domkirche von Xidarås geleistet zu werden. eine Abgabe, die im Zusammenhang mit den zahlreichen Wallfahrten zu diesem Heiligtum stand. Als freilich im Winterfriihling 1314 der schwedische Erzbischof eine \dsitationsreise nach Xorrland unternahm, gelang es ihm bei dieser Gelegenheit, die Landschaftsgemeinden von Hälsingland, Medelpad und Angermanland zu bewegen, die Olovssteuer an die Domkirche von Uppsala zu entrichten. Sie sollte dort vom Erzbischof dazu antiewendet werden, einen ständigen Vikar am Altar der Heiligen Olov und Erik zu unterhalten. Die Erhebung dieser Steuer sollte durch die Kirchenvertreter der Kirchspiele (tutores ecclesiarum) geschehen und dann den vom Erzbischof ausersehenen Vertrauensleuten in Oegenwart des Propstes iiberlassen werden.^ ’ 13 S 3205. - Siehe beispielsweise D S 18(5(5, 228(5, 2409. * In Ubereinstimmimg mit der nben avisgefiibrten Darstellung werden hier mir die Vikarien an der Dnmkirelie von U))psala beriicksichtigt. Vgl. oben S. 118f. ^ D S 192(5, 1957, 1959, 19(50, 19(52, 19(53, 3183, 3442, 37(59, 3772, 3773. Vgl. aneli S R S Ill: 2, S. 100. Vgl. Ahnlvnd, Sankt Olofs minne i Xorrland, S. I(50ff. HL Kk 21 § 4 enthält eine Strafbestimniiing fiir den Fall, dass 302

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