Bauernschaft darstellte.^ Dass der Pfarrer diese Abgabe erhob, geschah natiirlich niit Hinblick darauf, dass es nacli schwedischeni Landschaftsrecht die Saclie des Pfarrers war, fiir die Verköstignng des visitierenden Bischofs zu sorgen, sofern sein Besuch nicht der Weihe der Kirche gait.- Im Synodalstatut des Erzbiscliofs Nils Allesson voni .lahre 121)8 wird bestimnit, dass das cathedraficion jalirlich von den Pfarrern bei der Diözesansynode erlegt werden solle.-’ In einein Reclienschaftsbericht iiber die Erliebung des Erzbischofszehnten etc. von Attnndaland, den der Erzdiakon Olov erstattete. wird erwalint, dass er 8 Mark von Herrn ()innnd von Odinsharg und 4 Mark von Herrn Ragnerns von Länna als cathedraticnin erhalten babe.'* Es gehörte gleiehwohl zu den Befugnissen des Erzbischofs, die Sutfmganen zu beaujsichtigen imd ihre Stifte zn visitieren.’’’ Ini allgenieinen batten die Erzbischöfe nach dem kanonisehen Reeht keine potestas inrisdictionis, keine Verwaltungsinacht. iiber die den Suffraganbischöfen untergeordneten Geistlichen nnd Laien; sie besassen eine solche nnr als Folge der Befngnisse, die sie geinass ihrer Stellnng iiber die Bischöfe selbst ansiibten. Liber si.xtus hat nähere Bestinnnnngen.*’ Hier wird ausdriicklich festijesetzt, dass der Erzbischof bei diesen Visitationsreisen das Recht auf Prokuration besitze. Infolge seiner Befugnis, zu visitieren, war er gleichwohl berechtigt, währendder Visitationen Beichten auch von den Untergebenen <Ier Suffraganen zu hören und ihnen dabei Bussen aufzuerlegen, wie auch bei notorischen Verbrechen einzuschreiten. Bewahrte Urkunden aus der Zeit, auf die sich ineine Untersuchung bezieht, bestatigen, dass aueh der schwedische Erzbischof Msitationsreisen ausserhalb seines eigenen Stiftes unternahin.’ kSie geben uns indessen keine niiheren Aufklärungen dariiber. ^ 1) S 4027. Die Kirehspielleute von Alsen hatten sieh doeh dureli ein besonderes Pbereinkonnnen von n.a. dieser La.st befreit. - ^’gl. Ahnli'nd, Jämtlands oeli Härjedalens liistoria 1, S. 307f. D S 1240. * D S 1007 walirsebeinlieli vomJalire 1310. * HiNscHirs. Kircbenreobt II. S. Iff. Die dem Hr/.biseliof nntergebenen Hiscliöfe wurden Snffraganen genannt, weil sie Stiinmreebt (suffraginm) anf der Provinzialsynode batten. ® C. 1, .0 in VI de cens. Ill 20. * D S 4Ö0 vomJabre 1259. D 8 853 voin .Jabre 1 174 oder \-on einem der 284
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