In der zeit vor dein Entstehen der roniisclien Staatskirche hatte Das romisch die Kirche sehon Eigentuni von grosserem Uinfang erworben. In geprägte der daranf folgenden Zeit wnehs es durcli ansehnliche Schenknngen in rascheni Takte an. In der alten Kirche existierten die ehristlichen (Jemeinden iin wesentlichen in der Form von Stadtgemeinden, deren jede einen eigenen Bischof als Leiter hatte. Der riimische Bischofssprengel fiel init der römisehen Civitas nnd ilirem (Jebiet territoriell znsammen. Die Biii’gerschaft der Stadt bildete lange die einzige (iemeinde des Stadtbereiches, nnd die bisehofliche Kirche war die einzige wirkliche (leineindekirche der Stadt. Diesen Kirehen. den Bischofskirchen. gehörte das ganze kirchliche Eigentnm innerhall) der Diözesen', nnd die Bischofe hatten allein das Recht, es zn verwalten. Sie besassen dabei ein ansgedehntes A’erfiignngsrecht iiber das Kirchenvermögen, jedoch nicht das Recht. Eigentiim zu veränssern. Dieses sollte vielmehr seinen Zwecken erhalten bleiben. Der Bischof war der beinahe absolute Leiter seines Stiftes, imd der iibrige Klerns, den der Bischof naeh freieni Erinessen ein- nnd absetzte, war ihin strong (ad nutinn episcopi) untergeordnet und sowohl in geistlicher wie wirtschaftlicher Beziehung von ihm abhängig. Allerdings war der Bischof verpflichtet, fiir den Unterhalt der Kleriker zu sorgen, ihnen also ein sog. Stipendium zu bewilligen. Die (Irös.se desselben konnte er aber nach eigenem (tutdiinken bestimmen. (tab es in derselben Diozese mehrere Kirchen, so waren diese das Eigentum der Bischofskirche, die auch iiber deren Schenkungen verfiigte. Das Vermögen der Bischofskirche diente u.a. dazu, die (leistlichen zu entlolmen, die der Bischof zur Abhaltung des (tottesdienstes bestellt hatte. Es gab allerdings '■ Sti tz, Heiipfi/.iahvesen, S. 5ff.; Loeninc, (iescliichte des deiitsclieii l\irclienreclits I, S. 2l3ff.; die hihliograpliiseli jjjenauen Titel iin Literaturver/.eicOmis. Siehe weitero Literatur in deii entspreehendeu Kapiteln \’ou Feine, Kirchliehe Reeht.sgeseliielite 1. Kirchenrecht 2:1
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