Vermögen der Kirchen richten sollte. Beiin näclisten Besucli sollte die andere Kategorie der Kirclien visitiert werden. wobei die erstere die genanute Geldabgabe zu entrichten hatte usw.' Während ÖgL bestiniinte, dass die Bauern verpflichtet wären. bei der Weihe der Kirche dem Biscliof gengaerj) zii geben, erwähnt das gotländisclie Kirchenreclit keine solche den Kirclispielleuteii obliegende Gastungspflicht, sondern setzt vielmehr voraus, dass der Bischof von Linköping die erforderliolie Kirchweilie bei den gewölmliclien Visitationsreisen aiif der abgelegenen Insel verrichten sollte. Das Ctefolge des Bisehofs war auf gleiche W'eise wie in OgL maximiert nnd sollte von den Kirchs[)ielleuten mit Pferden versehen werden. obzwar es den Pfarrern und nicht den Bauern zukam, fiir (lie gengan-)) zu sorgen. Während gemäss ()gL der Bischof jede (iemeinde jedes dritte Jahr zu visitieren hatte, sollte gemäss der gotländisehen \dsitationsordnmig jedes Kirehspiel nur jedes sechste Jahr visitiert werden. Bei der Weihe von Kirche oder Altar sollte der Bischof gemäss Historia (h)tlandiae ausser der festgesetzten genga?r|) eine Abgabe von 3 Mark resp. 12 Unzen erhalten. War gleichzeitig die Weihe von sowohl Kirche wie Altar notwendig. so sollte der Bischof die gleiche Vergiitung dafiir erhalteu wie fiir die Kirchweihe allein. Line Kirche. die entweiht worden war. erforderte abermalige Weihe. Gemä.ss (tL H § 2 sollten dabei drei IMark von der Person erlegt werden, welche die Weihe aufgehoben hatte. In einer Lh’kunde vom Jahre 1304 werden Beschwerden beim Krzbischof Nils Allesson iiber die Ungesetzlichkeiteu angefiihrt. die sich Bischof Lars von Linköping und sein Gefolge an mehreren Stellen der Insel während der Visitation hatten zuschnlden kommen lassen.- Ls heisst hier u.a., dass der Bischof unrechtmässiger Weise Abgaben fiir die reconciliatio von Kirchen und Kirchhöfen ge- * Diese Xunnie^^^lJ^ der (lastuiig Vjestiitigte Bouifatius VIII. (1) S 1 174). —Es kanii erwähnt werden, da.ss sich eine Visitationstaxe voin Ende <les Mittelalters bewalirt findet, wn die Kirchen (totlands nnd die Abgaben. <he als Ensatz an den Bischof entrichtet werden sollten, verzeichnet sind. Die Abgaben variieren, und die Taxe war soniit na(“b dem Vermögen der Kirchen bestimmt (S R S 3: 2. S. 290f.). - D S 1434. 27b
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