fiir die AVeihe zii bestreiten (Kk 25 Pr.). ÖgL nimmt hier den kanonischen Ståndpunkt ein, der vom Decretnm vertreten wurde imd nach welchem es vorgeschrieben war, dass in diesem Fall Wiedereinweilnmg geschehen miisste. Nach Liber extra dagegen branchtedannnnr Rekonziliation stattznfindendRanferei amKirclihof brachte es mit sich, dass dieser verunreinigt wnrde und (legenstand von Rekonziliation werden miisste. Derjenige, der die Ranferei vernrsacht hatte, sollte die Kosten fiir die Reinignng bestreiten nnd ansserdem .3 Mark Geldbnsse an die Kirchspiellente fiir jedes Ansfallen des Gottesdienstes bezahlen, das sich dadnrch ergeben hatte. Diese Bestimmung entspricht der Vorschrift des kanonischen Rechtes, die Pollution des Kirchhofs dnrch effnsiosanguinisfestsetzt. ÖgL nimmt hier dentlich den Ståndpunkt ein, dass Pollution des Kirchhofs auch Pollution der Kirche mit sich fiihrt, obzwar dies nach dem kanonischen Recht nicht der Fall war.- Es gehörte zu den Obliegenheiten des Bischofs, Chrisam und Geistliche, Kelch und Messgewänder zu weihen, und es war geboten, dass dies fiir den bischöflichen Zehnt und also ohne Entschädigung geschehen sollte (Kk 13 Pr.). Chrisam war die Mischung von Ö1 und Balsam, die u.a. bei Konfirmation und Taufe angewendet wurde und nach kanonischem Recht vom Bischof besonders geweibt werden musste.^ Es war die Schuldigkeit der Pfarrer, jedes Jahr zu Ostern Chrisam von der Stiftsstadt zu beschaffen.^ Durch das Sakrament der Ordination wurde die sakrale Fähigkeit tibermittelt, die heiligen und gnadenvermittelnden Handhmgen <ler Kirche zu verrichten, die Qualität also, deren Besitz eine Grundvoraiissetzung fiir die Amtsaiisubung der Pfarrer bildete. In Ubereinstimmung mit der Lehre voin Episkopat als demTräger des heiligen Geistes in der Kirche und mit der Lehre von der bischoflichen Sukzession an Stelle der Apostel, gait der Grimdsatz, dass nur die Träger des Bischofsamtes die geistliche Fähigkeit, Priesterweihe zu vollziehen, besässen.^ Es gab eingehende Bestimmungen 1 Vgl. oben S. 258f. und S. 264. - Vgl. oben S. 265 f. ® C. 1 C XXVI qu 6, c. 12 X de celebr. miss. Ill 41. * Kroon, Del svenska prästmötet under medeltiden, iS. 155. Vgl. Statut.a. synodalia, ed. Reuterdahl, S. 48; DS 853, 1240. ® C. 1 § 9 D XXV, c. 14 D XXIII, c. 2, 4 D LXVIII, Cratiani dictumzu c. 3 ibid. 272
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