Oder verwiindet worden ist. Dafiir sollte der Bischof drei Mark und gengaerf) flir einen Tag iind eine Xacht erhalten. Das Kirchspiel sollte fiir diese Leistung aiifkommen, die es später von deni Schuldigen einfordern durfte (Kk 22). VgL II beriicksichtigt also hier zwei von den Fallen, die, wie oben erwähnt, nach dem kanonisehen Recht Pollution des Kirchhofs mit sich fiihren, und bestimmt, dass die Reinigung durch den Bischof zu geschelien habe. VgL IV wendet dabei den kanonisclien Term reconciliacio (21:9) an. Wenn von ungefähr Blut im Kirchhof vergossen worden war, gait dieser dock nach VgL II nicht als verunreinigt (Kk 4()). Es ist bereits oben hervorgehoben worden, dass die Pollution der Kirche nach kanonischem Recht die Pollution des Kirchhofs mit sich fiihrte, während dies umgekehrt nicht der Fall war. Dieses kanonische Prinzip finden wir in VgL II wieder, das bestimmt, dass bei Verunreinigung der Kirche auch der Kirchhof verunreinigt sei (Kk 5), während bei Verunreinigung des Kirchhofs der Priester doch das Recht habe, den Gottesdienst zu verrichten und Leichen in der Kirche zu beerdigen (Kk 22). Die letztere Bestimmung bedeutete eine Veränderung gegeniiber VgL I, das, wie oben erwähnt, dem Pfarrer verbot, in einem solchen Fall die Messe zu zelebrieren, bevor die erneuerte Benediktion des Kirchhofs stattgefunden hat.*^ Auch VgL IV kennt die ebenerwähnte kanonische Regel. Eine Handschrift von VgL IV gibt sie ausdriicklich wieder: quia polluta ecclesia polluitur eciam et cimiterium sed polluto cimiterio non polluitur ecclesia.^ Wenn eine Person innerhalb des Kirchengebaudes umgebracht oder daselbst Menschenblut vergossen worden war, durfte niemand im Kirchhof begraben und keine Messe in der Kirche zelebriert werden, bevor Rekonziliation geschehen war. Wenn aber der Kirchhof allein polluiert worden war, konnten Leichen doch in der Kirche beerdigt werden (21:54). Betreffend die Xotwendigkeit, die Kirche nach der Reparation einzuweihen, hat VgL II (Kk 9) die gleiche Regel, die wir auch in VgL I (Kk 6) finden.^ VgL II fiigt hier eine neue Bestimniung 1 Vgl. oben S. 200. 2 S G L I, S. 328. ® Vgl. oben S. 260. 266
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