ibm. 54: Item si aliquis percussus fuerit in cymiterio absqne effusione sanguinis prestbiter ibidem libere sepeliat et in Ecclesia celebret. Si vero in ecclesia aliqiiis interfectiis fuerit vel ad effusionem sanguinis percussus. non debet sepeliri in cymiterio nec in ecclesia ante reconciliacionem celebrari. Si vero cymiterium tantuni modo pollutum fuerit in Ecclesia nichilominus potest sepeliri. Bevor eine neugebaute Kirche eingeweiht wurde, sollte man nach VgL II zumBischof fahren und mit ibmeinen Tag bestimmen, an demer die Kirche einweihen sollte. Dass der Bischof die neugehaute Kirche einweihen sollte, war, wie bereits oben erwähnt, im kanonischen Recht vorgeschrieben.^ Dieses bestimmte auch ausdriicklich, dass die Weihe vollzogen werden sollte, wenn es zweifelhaft war, ob sie vorher stattgefunden hatte.- Der Bischof sollte nach VgL II seine Leute vorher in das Kirchspiel senden, um den Hauptzehnt von alien zu erheben, die ihn während der letzten 10 Jahre nicht entrichtet batten (Kk 2).^ Wenn der Bischof den Tag nicht einhielt, den er mit den Bauern festgesetzt hatte, sollte er sechs Mark Geldbusse zahlen. Im kanonischen Recht fehlt eine Entsprechung zu dieser Bestimmung, die das Amtsvergehen des Bischofs betrifft. VgL II macht doch eine Ausnahme fiir den Fall einer gesetzlich anerkannten Verhinderung des Bischofs: wenn ihm der König oder Erzbischof Botschaft gesandt hatte oder wenn er erkrankt war. Der Bischof musste dann unmittelbar das Kirchspiel davon imterrichten (Kk 3). VgL II stimmt nur teilweise mit den allgemeinen Regeln des kanonischen Rechtes, die die Verhinderimg des Bischofs betreffen, uberein, da dieses bestimmt, dass andere kirchliche Verrichtungen, Krankheit oder die Anwesenheit des Feindes imLande, als gesetzliche Verhinderungen fiir den Bischof gelten.^ Wenn andererseits die Bauern den Tag nicht einhielten, den sie mit dem Bischof festgesetzt hatten, sollten sie ihm drei Mark Geldbusse zahlen, also die Hälfte der Summe, die er ihnen fiir den Fall, dass er das eingegangene Ubereinkommen 1 C. 1 X de relig. domib. Ill 30, c. 2 X de consecr. eccles. Ill 40. ^ C. 1(5, 18 D 1 de consecr. ® Uber den Haiiptzehnt vgl. oben S. 218. ^ C. 15 X de off. ind. ord. 131. 262
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