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während die entsprechende Anzahl fiir die Bischöfe 20—30 iind fiir die Erzdiakone 5—7 betrug. In ärineren Gegenden sollte docli nur eine den wirtschaftlichen Möglichkeiten entsprechende, inindere Anzahl vorkommen. Die Visitatoren waren in Gebieten, \vo sie friiher eine geringere Anzahl als die hier erlanbte gehabt hatten, durch diese kirchliche Verfiignng keineswegs berechtigt, sie zn erhöhend Uberschritt man das Mass der gebnhrlichen Proknration, so war man zum Ersatz verpflichtetd Die Proknration sollte in natnra, nicht in bareni Gelde geleistet werden. Weder der Visitator noch eine Peison seines (tefolges dnrften bei der Visitation ein Geschenk annehmen; geschah dies, so mnsste der Betreffende den doppelten Wert ersetzend Die letztere Strafe wnrde von Gregor X. dahin ausgedehnt, dass sie anch fiir die Proknration galt, die in Form von Geld entgegengenommen warded Bonifatius VIII. nahm eine wichtige Gesetzesändenmg vor, als er bestimrnte, dass der Empfang der Proknration in barem Gelde dann gestattet sei, wenn die Vorsteher der Kirchen, die visitiert werden sollten, dies vorzogen. Er fiigte die weitere Bestimmung hinzn, dass der Visitator doch nicht berechtigt sei, mehr als eine Proknration fiir einen Tag zn beanspruchen, wenn er mehrere Kirchen an eineni nnd demselben Tag visierte.^ 1330 erliess Benedikt XII. ein Rnndschreiben an viele verschiedene Länder, n.a. Schweden. Es betraf bestimrnte Taxen, die bei der Erhebnng der Proknration während der Visitationsreisen der kirchlichen Behörden nicht iiberschritten werden dnrften.® Der Papst gebot hier, dass Erzbischöfe als Proknration fiir einen Tag nicht mehr als den Wert von 320 Tnrnosen (Tiironensinm argenti valorem), von den Domkirchen nnd den daran angeschlossenen kirchlichen Personen (a snis vel snffraganeornm snornm ecclesiis cathedralibns et personis earnni), von Klöstern nnd anderen Kirchen mit einem Kolleginm von 12 oder mehreren kirchlichen Personen nicht mehr als 200 Tnrnosen, von anderen Klöstern nnd Kirchen mit eineni geringeren Kollegium nnd von ^ C. (5 X de censib. III. 39. ^ C. 23 X de censib. III 39. ® C. 1 in VI (Innocenz IV.) de censib. III 20. * C. 2 (Conc. Lugd. II 1274) in VI de censib. III 20. ® C. 3 in VI de censib. III 20. » A C 318. 250

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