werdon: ein Pfennig fiir jedes Sclnvein, jede Gans, jedes Zicklein nnd jedes Lamm, sowie vier Pfennige fiir jedes Fallen. Auch Jagd and Fischerei waren zelmtpflichtig. Die Besitzer von Hopfengarten sollten Zehnt davon entrichten. Dass es notwendig war, die Selinldigkeit fiir die Frlegung des Zelints einzuscharfen, geht ans zwei königlichen Briefen hervor, die dieses Tliema beliandeln. Anf den Wunsch des Bischofs von Strängnäs befahl König Birger im Jahre 1311 den Einwohnern von Xärke, dass sie ohne Säumen an den Bischof nnd seine Geistlichen Zehnt and andere kirchliche Abgaben entrichten sollten, die sie von altersher gewohnt and gesetzlich verpflichtet waren, zn leisten.^ Im Jahre 1347 sail sich anch König Magnus auf Veranlassnng des Bischofs von Strängnäs dazu genötigt, einen Befelil zn erlassen, dass sie nach altem Branch den bischöflichen nnd anderen Zelmt ordentlich leisten sollten. Dieses Mai richtete sich der Kiinig an das gesamte Stift Strängnäs.- Einige Urknnden zeigen, dass der Bischof von Strängnäs sein Bischofszehnt zn gnnsten besonderer Zwecke verlieh. Eine Urknnde vom Jahre 1304 beriehtet, dass der Strängnäsbischof Kol dnrch Tansch gegen Grnndeigentnni den Bischofszehnt vom Kirchspiel Edsberg dem Kloster Riseberga bewilligt hat.'* Diese Bewillignng wnrde dann von späteren Bischöfen bekräftigt.^ Eine Urknnde vom Jahre 1310 berichtet, dass der Priester Bjiirn Johansson im Stifte Strängnäs dnrch Tansch gegen ihm gehöriges privates Eigentnm sich das Recht erworben hat, während seiner Lebenszeit einen be.stimmten Teil des beschoflichen Zelmts in Närke zn erheben.’’ AV'as den Armenzehnt vom Stifte Strängnäs betrifft, so wuide in den beginnenden Achtzigerjahren des 14. Jahrhnnderts bestimmt, dass er ebenso wie der Bischofs- nnd Kirchenzehnt in Znkunft jährlich an die Kirchenherberge jedes Kirchspiels abgeliefert werden 1 1) S 1774. 1) S 4240. 3 T) S 14,38. * 1) S 2()0(). ® 1) S 2108. Der Ftischof.szehiit wird auch in D S 2212 vom Jahro 1310 erwiihnt. 247
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