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und Abgaben Jämtlands wurde von der Konvention des Jahres 1303 bestimmt, die zwischen dem Erzbischof von Uppsala und dem besonderen Bevollmächtigten der norwegischen Krone geschlossen worden war, —ein Abkommen, das 1305 vomnorwegischen König beglaubigt winded Es ist von grossem Interesse, die Konvention von 1303 mit der Reglierimg des Zehnts zu vergleichen, die fiir Hälsingland im Jahre 1297 vorgenommen worden ist. Die Konvention von Jämtland bestimmt betreffend den Feldzehnt, dass ein Drittel an den Pfarrer geliefert werden solle. In einigen Kirchspielen sollte aiisserdem ein anderes Drittel »wegen der Armut der Kirchen imd dem Bediirfnis der gelehrten Männer» dem Pfarrer ♦ zufallen. Es wird doch nichts davon erwähnt, wie der Rest verteilt werden sollte, der je nach der Anwendung der oben genannten Regeln verschieden gross war. Aiich gemäss der Hälsingekonvention geschah ja eine Dreiteilung des Feldzehnts, wobei eines von diesen Teilen später in zwei Hälften geteilt wurde. Da nun, wie weiter unten gezeigt werden soil, das Statut uber den Zehnt vom Jahre 1297 in anderer Hinsicht stark mit der Jämtlandskonvention von 1303 ubereinstimmt, spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafiir, dass der Feldzehnt in Jämtland auf gleiche Weise verteilt worden ist, wie in den benachbarten, unter dem Hälsingerecht stehenden Landschaften. Der eigentliche Unterschied zwischen der Art, den Feldzehnt in Jämtland und in Hälsingland zu verteilen, scheint in dem Urnstand zu bestehen, dass der deni Armenzehnt entsprechende Anteil in gewissen Gegenden der zuerst erwähnten Landschaft fiir den Unterhalt des Pfarrers bestimmt worden ist.^ Ausser dem Feldzehnt wurde gemäss der Jämtlandskonvention Butterzehnt entrichtet: eine Mark Butter fur jede Kuh und jede fiinfte Ziege. In einigen Kirchspielen sollten doch zwei 1 D S 1754, 1755. Ahnlund, Jämtlands oc-h Härjedalens historia I, S. 539ff.; Bp:ltzén, I)e kyrkliga tiondeprestationerna i Jämtland och Härjedalen, S. Kiff. Die KonventionvomJahre 13()3wnrde 1378 vomnorwegischen König wieder beglaubigt. Norges Gamle Love III, S. 201 f. ^ In diesem Zusammenhang beachtenswert ist eine TJrkimde vom Jahre 1346 (D S 4093). Der Krzbischof von Uppsala erhielt die königliche Erlaubnis, den Zehnt und andere Einkiinfte, die er und seine Nacrhfolger innerhalb von Jämtland erheben durften, zu verkaufen, einzutauschen und auszufiihren. Vgl. Ahnlund, a.a.O., S. 231, 385. 243

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