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Allesson verfassten Brief, der vom .Jalire 1297 stainnit, gab es aiisfiihrliche Bestimniiingen iiber den Zehnt des (iebietes von HL. das auch zuin Stifte Uppsala gehörted Was den Feidzehnt betrifft, so wnrde bier vorgeschrieben, dass er in drei gleielie Teile geteilt werde, wovon der Pfarrer einen Teil erlialten sollte. Der Bauer sollte den anderen Teil bei sich behalten, nin ihn den Aimen zn geben. J)er dritte Teil schliesslich sollte wieder in zwei gleiche Teile geteilt werden, von denen die Pfarrkirehe den einen. der Erzbischof den anderen erhalten sollten. Hier liegt also eine von deni gewöhnlichen Prinzip der Verteilung abweichende Form des Zehnts vor, da der Anted amZehnt, der den Armen zukam. grosser, der Anted des Bischofs nnd der Pfarrkirehe geringer war als der im allgemeinen iibliche. Ferner bestimmte dieses Statut, dass der Zehnt von Ijachs, Fisch, Seelumd imd Fellen entrichtet und auf gleiche Weise verteilt werden sollte. Ausserdem sollte ein Zehnt vom Vieh dem Pfarrer znkominen. Der Zehnt von Lamm und Zicklein sollte am St. Michaelstag (29. September) abgeliefert werden, Kälber und Schweine, wenn sie mindestens neun Tage alt waren. Wenn der Bauer nicht zehn Kälber bekam, so sollte er, solange die Anzahl geringer blieb, statt (lessen eine Mark Butter entrichten. Wenn er drei Lämmer oder Kitzlein bekam. so sollte er fiir diese eine halbe Mark Butter geben; erhielt er fiinf, so sollte es statt (lessen eine Mark Butter sein. AVenn er aber aeht Stiick erhielt, so sollte er eine und eine halbe Mark Butter abliefern. Fiir ein oder zwei Lämmer oder Zicklein brauchte er nichts abzugeben. Fiir ein Fiillen sollten zwei Drittel Ellen Leinwand gegeben werden. Jeder Alietling sollte als Abgabe, die »mala» hiess, zwei Ellen Leinwand und jedes Mietweib eine und ein Drittel Ellen Leinwand ihrem Pfarrer abliefern.^ Dasselbe sollte fiir einen Bauernsohn oder eine Bauerntochter gelten, die ausserhalb des Vaterhauses fiir Linger als ein Jahr in Dienst gingen. Diejenigen, die gemäss diesen Ausfiihrungen schuldig waren, die als »mala» bezeichnete Abgabe zu erlegen, diirften diese statt des Zehnts geleistet haben. 1 D S 1202. Vgl. aiich D S 1205. - Mala bedeiitet eigentlicli Abkominen; davon die Bedeutmig iibereingekeininene Abgabe. S()derwall, Onlbok öfver svenska inedeltidssj>i-åket 2 A, S. 13. 240

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