Ausserdem spricht UL in anderem Zusaininenhang iiber den Zehnt des Bischofsd Die Bezeichninig Armenzelint (decinia pauperuin) fiir einen Teil des von Uppland geleisteten Zehnts findet sich in inehreren Urknnden ans der späteren Hälfte des 13. Jahrluniderts." Aller Wahrsclieinlichkeit nach gesehah in Upi)land die Verteilung des Zehnts geniäss der in nnserein Land ublichen Ordnung. Es wnrde also der Rest in drei gleicbe Teile geteilt, nachdein der Pfarrer ein Drittel erhalten liatte. Die Ursaehe fiir die nnvollständigen Bestinimungen iiber die Verteilung des Zehnts, die UL zeigt, bernht wahrscheinlich daraiif, dass zur Zeit der Entstehung von L’^L der Armenzehnt, wie unten ausgefiihrt werden soil, fiir gewisse kirchliche Zwecke bewilligt wurde.^ Die Abrechnung des Feldzehnts sollte in vorgeschriebener Weise anf dem Acker vor sich gehen, wobei jede zehnte Mandel als Zehnt abgesondert wurde. Wenn man nur eine geringe Menge von Mandeln hatte, so sollte man jede zehnte Mandel oder jede zehnte Uarbe als Zehnt geben. Dabei sollte der Zehnt anf jedem Aeker fiir sich berechnet werden. Man dnrfte kein Getreide von einem Acker zum anderen iiberfiihren. Wenn juan es von einem Acker zumanderen trug, konnte man sonst den Umfang des Zehnts verringern. der abgeliefert werden sollte. ^^’enn der Bauer sein Getreide heimfiihrte, sollte er den Zehnt am Acker zuriicklassen und 14 Tage lang einen gesetzlichen Zaun rings herum aufgerichtet halten, während welcher Zeit er verantwortlich dafiir war. -leder hatte dann fiir seinen Anteil Sorge zu tragen; geschah dies nicht und wurde der Zehnt besehädigt, so war der Bauer nicht dafiir verantwortlich. Die Bauern waren gemäss ausdriicklichem Statut nicht verpflichtet, den Anteil des Zehnts, der dem Bischof oder I’farrer zukam, zu befördern. Inwiefern sie verpflichtet waren, den Kirchenzehnt zu transportieren, wird nicht erwähnt. Wenn der Bauer mit seinem Zehnt im Riickstand war, hatte der I’farrer das Recht, ihm am Ostersonntag das Abendmahl vorzuenthalten. In diesem Zusammeidiang ist ein von Erzbischof Lars im Jahre ' UL Kk 4 § 1. Vgl. unten S. 2S0 f. 2 D S 3S0, 39I -3!»4, 414. 471, 395, <9)9. 730, 1472. ® Dahlberg, Bidrag till svenska fattiglagstiftningens historia. S. Anm. 3. Vgl. nnten S. 23()ff. Dass ancli der Bisehofszelmt fiir hestinnnte Zweeke verliehen werden konnte, siehe nnten S. 234 f. 232
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