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Eine Abweichung von den Bestiinmungen iiber die Zehntverteilung, die sich in ÖgL finden, konnte aucli insofern geschehen, aLs der Anteil, den die Pfarrkirchen am Zehnt l^atten, auf das Domkirchengebände (die Fabrica der Domkirche) nbertragen wurde. In einem Brief vom Jahre 1245 wendet sich der Papst an die Geist lichen des Stifles Linköping mit der Ermahnimg, den Ban der Domkirche dadnrch zu imterstiitzen, dass sie zn diesem Zweck (ad consmnacionem dicti operis) einen Teil des Kirchenzehnts anwenden sollten. Entsprechend einer Meldnng des Linköpingsbischofs war der Ban der Domkirche namlicli seit langer Zeit im Gange, konnte aber nicht ohne grosse IVInhe nnd Kosten zn Ende gefiihrt werdend Am Ende des Jahres 1247 imterfertigte der päpstliche Legat Wilhelm von Sabina einen Brief, worin er folgendes bestimmte: nachdem mm alle Kirchen im Stifte Linköping vollendet waren, sollten die Personen, denen der Bischof dazn den Anftrag gegeben hatte, jährlich fiir das Domkirchengebände in Linköping (ad consumationem l\mcopensis ecclesie) den zehnten Teil des Viertels vom Zehnt erheben, der znm Ban der Pfarrkirchen entrichtet wiirde.“ Diese Disposition des päpstlichen Legaten schliesst sich dem oben erwähnten Papstbrief vom Jahre 1245 an, indemer den Beitrag des Zehnts fixiert, der dort zur Sprache gebracht wird. Wenn hier vom Viertel des Zehnts die Rede ist, das tlen Pfarrkirchen ziikommt, so diirfte es sich, wie Maurer betont, entweder nm einen vergeblichen Versnch handeln, das römische System der Vierteilung einzuschmnggeln, oder nm ein Ubersehen des Unterschiedes, der in dieser Hinsicht in Schweden bestand.^ Im Jahre 1288 erliess Magnus Ladnlås anf Wnnsch des Linköpingsbischofs ein Schreiben mit dem Befehl, dass die Hälfte des gesamten Kirchenzehnts vom Stifte Linköping während der folgenden acht Jahre an die Fabrica von Linköpings Domkirche entrichtet werden sollte, wie dies während der acht vorhergegangenen Jahre geschehen war.^ Es handelt sich hier nm einen viel 1 D S 327. 2 D S 354. ® M.4URER, Uber den Hauptzelint einiger nordgermanisclier Rechte, S. 60. * D S 957. 224

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