RB 4

mre|3 ejie fiughurtan manna at han sat maej) liiui knar, a^lla ok at han för{De han. sella han böj) han ut. ok J)e wltu sialuir at J)e uildu egh uij)ser taka, orka egh ejje bote J)re öra. sen han sat ininna kuar sen nm J)ry ar. sat han nm J)ry ar böte J)re markser sumför liar saght. Der Pfarrer hatte das Recht, ein Drittel des Feldzehnts zu erheben. Die iibrigen zwei Drittel sollten zwischen der Pfarrkirche, dem Bischof imd den Armen geteilt werden. Die Abrechnung des Feldzehnts sollte in genauen Formen auf demAcker vor sich gehen. Jede zehnte Mandel sollte zuriickgelassen werden, wenn der Bauer sein Getreide heimfiihrte. Der Pfarrer sollte dann selber seinen Anted vom Acker heimfuhren. Ging der Zehnt nach einer Frist von drei Schönwetter-Tagen, die ihm vom Bauer zugesagt worden Maren, verloren, so war der Bauer frei von Verantwortung. Die zwei Drittel, die der Pfarrkirche, dem Bischof und den Armen zufallen sollten, hatte der Bauer selbst heimzufuhren und zu dresehen, wobei ihm das Recht zustand, Halme und Spreu fiir seine Arbeit zu behalten. Die Beförderung des Bischofs- und Kirchenzehnts oblag dem Bauern, und, wie es bei VgL der Fall ist, sollte er diesen wahrscbeinlicb zur Kirche fiihren. ()gL bestimmt, dass der Pfarrer zwar nicht dem Bauern das Abendmahl vorenthalten, ihn aber vor der Kirchentiir nach Ostern verklagen sollte, wenn er den Zehnt nicht bis zu diesemZeitpunkt abgeliefert hatte.^ Der Bischofs- und Kirchenzehnt sollte also vor Ostern abgeliefert sein. Der Pfarrer sollte den Blutzehnt unabgekiirzt erhalten. Erlegter Zehnt gait fiir den ganzen Haushalt. Kleinhausler, die nicht Grundbesitzer waren, mussten statt des Zehnts zu Ostern eine Geldabgabe an den Pfarrer entrichten. Diese Abgabe sollte entsprechend ausdriicklicher Bestimmung nicht vom Gesinde geleistet werden, erlegter Zehnt fiir den gesamten Haushalt gait. Das Stift Linköping umfasste zwei Landesteile, Finnveden und Xjudung, die zum Gebiet von SmL gehörten. Der Feldzehnt wurde gemäss diesem Recht auf eine in unserem Land iibliche Weise eine Konsequenz des Gebotes, dass 1 Uber Anklage ver (ier Kirchentiir sielie Sjögken, De foriisveiiska kyrkobalkarna. 8. Kilif., Anm. 1. 220

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