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Bewilligung ziir Erliebuiig des Arnienzehnts erhielten die Doniherren von Skara erst iin Anfang des 15. Jahrhnnderts.^ Es konnte ini inittelalterliclien Schweden vorkonnnen, dass die Bewohner gewisser Ck'genden init einein zehntbereclitigten Partner iibereinkainen, statt des Feldzelints andere Abgaben zu leisten. So batten die Einwobner der Gericbtssprengel Sundal, Nordal, \bilbo, Vedbo, Tösse und Nordmark mit dem Biscbof von Skara das Ubereinkommen getroffen, ibm statt des Biscliofszebnts, der in (Jetreide geliefert wurde, eine Buttersteuer zn entrichten. Im Jahre 12S7 erliess indessen König Magnus den Befebl, dass die Bewohner der erwälmten (Jerichtssprengel den Zehnt anf gleiche VVeise dem Biscliof entrichten sollten, wie es bei den an das Stift Skara angrenzenden Landscliaften der Fall war. Es heisst darin, dass das Ubereinkommen mit dem Bischof nicht von beständiger, sondern zeitlich begrenzter Art sei. Es bedeute nämlich nicht nur ftir die Kirche von Skara zweifellos einen Nachteil, sondern beinhalte anch, dass die Banern selbst den Bischofszehnt erheben, — eine Sache, die in keinem(lesetz vorgeschrieben sei.^ Ablösimg des Zehnts gegen feste Agbaben war am Kontinent während des Mittelalters gebränchlich, imd die römische Knrie hatte sie in dem Mass gestattet, als sie fiir die Kirche vorteilhaft war.'* Mit diesem Ståndpunkt der Kurie steht die Argumentierung des königlichen Briefes in Ubereinstimmnng. Als weitere Motivierung weist der Kiinig anf das kanonistische Prinzip hin, dass Laien den Zehnt nicht erheben diirfen.^ Hier ist es von Interesse, daran zn erinnern, dass das Kirchenrecht von Schonen seinem Cbarakter nach eine Vereinbarnng zwischen dem dänischen Erzbischof nnd den Banern darstellte, nnd die Fragc, wie der Bischofszehnt zn entrichten war, einen Hanptpnnkt dieser Vereinbarnng ansmachte. In dem Kampf, der nm die Mitte des i:i. Jahrhnnderts zwischen dem Erzbischof Jakob Erlandsson nnd den vom dänischen König nnterstiitzten Banern von Schonen ' Siclie oben S. 212, Anni. 2; Dahlberg. a.a.O., S. 20, und Lundqvist, Ibdrag till kännedomen om de avenaka domkapitlen under medeltiden, S. 13S. 2 D S 0.37. ^ Sehling, Zelmten, kirehl., S. ()38. * Vgl. oben S. 209. 217

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