wurde vom Gemeindepfarrer verwaltet und vertreten. Der Bischof kontrollierte nur, dass der Pfarrer das Gut nicht vergeudete oder es brach liegen liess. Der Gemeindepfarrer legte dem Bischof nicht Rechnung ah, war aber seinem Nachfolger fiir das Inventar und die Baulichkeiten verantwortlichd 1 Am Encle dieses Kapitels sei erwähnt, dass in Schweden Eigenkloster, wie es sie auf dem Kontinent gegeben liat, nicht vorgekommen zu sein scheinen. E"ber die Eigenkloster aiif dem Kontinent siehe Feine, Kirchliche Rechtsgeschichte I, S. 141 ff., 207f. Das Klostereigentnmwnrde in nnserem Lande vomKloster selbst verwaltet und von ilimvertreten. Vgl. Schalling, Den kyrkliga jordens rättsliga ställning, S. 46ff., 62f.; BÅÅth, Bidrag till den kanoniska rättens historia i Sverige, S. 44ff. Das Cdeiche scheint in Dänemark der Fall gewesen zu sein. Siehe Koch, De addste danske Klostres Stilling i Kirke og Samfund. Eine Untersuchmig der Rechtsstellung der mittelalterlichen schwedischen Kloster wäre eine interessante Aufgabe, die sicherlich bedeutsame Ergebnisse zeitigen könnte. 202
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=