(tamad iisiini sacerdotis (juamccciesie seminandam) (I) IS 0]0 vom dahre 12S())- Ramfrid Bengtsdotter schenkt der Kirche von Forsa ein Gnt in der Weise, dass die Hälfte des Pachtzinses der Fabrica nnd die Hälfte desselben der Tafel zufallen soil (jta qiiod medietas pensionis cedat ad fabricam ecclesie et medietas ad mensam sacerdotis) (DS40:b) vomJahre 134(i). Die Frage ist, inwieweit derartige Schenlamgsbestimimmgen eingehalten wurden imd inwieweit es möglich war, von dem gemeinsamen Figentum etwas aiif die Fabrica oder auf die Tafel zu ubertragen. Das eben erwälmte Statnt Nils Allessons 129S bestimmt: falls ein Demeindepfarrer von dem gemeinsamen Figentnm etwas fiir die Tafel abznsondern Aviinsclit, darf dies nicht geschehen, wenn nicht gleichzeitig ebensoviel vom gemeinsamen Figentum fiir die Fabrica abgesondert wird. Der Racbtzins des gemeinsamen (Jrundeigentums sollte zwischen der Fabrica nnd (Um' Tafel zu gleichen Teilen verteilt werden. Das (Jruudeigentum, das in den drei letztvergaugenen Jahren der Kirche nicht (lurch die Mittel erworben wiirde, sollte ausschliesslich dem Unterhalt des (Jemeiudepfarrers dienen. Auch nach dem oben wiedergegebemm VgJ^ l\’ 21:57 sollte der Racbtzins ans dem gemeinsamen Figentum zwischen der Tafel und der Fabrica gleich geteilt werden. \Venn das geschenkte (Irundeigentum von einer gewissen Minimumgriisse (unicus ager vel unicum pratum) war, sollte es jedoch fiir den Unterhalt des (lemeindepfarrers dienen, aber nur .solange, als es nicht verkaiift werden musste, um die Kosten fiir die Aiisbesserung der Kirche zu bestreiten. lu mehreren Urkunden wird die Rfarrkirche als Eigentiimerin des der Fabrica und der Tafel gemeinsamen Eigentums bezeichnet.^ Fs kommt auch vor, dass die Rfarrkirche nnd die TafeR sowie dass der (lemeindejifarrer nnd die Rfarrkirche^ als Figentiimei" bezeichuet werden. Xeben den jetzt behandelten Rechtscpiellen findet sich eine (Jrup])e von Urkunden, ans denen es nicht klar wård, ob die Quellen tum Unbestimmbares Pfarrkircheneigen- > I) S 910, 1240, .30.-)(), 4039. Die I.,iste xou Hyd. => VgL IV 21:r)7. 11)7
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