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Die fertiggebauten Häiiser sollten von dein Gemeindepfarrer instaiid gehalten werdeii. Dies wird aiisdrucklich von A"gL, UL, 8dmL, VniL and HL gefordert, nnd walirscheinlich hat dieselbe Regel auch fiir das Gebiet von SmL iind DL gegolten. VgL IV schreibt vor, dass der Gemeindepfarrer jedes Jahr eines der Hanser reparieren solle. Waren die Hauser grösserer Reparaturen bediirftig, oline dass der Gemeindepfarrer durcli schleclite Instandhaltiing dies verursacht hatte, so sollten nach UL nnd HL die Banern dafiir aufkommen. SdniL bestimmt, dass die Banern die Hauser in ihremfriilieren Zustand wieder herstellen sollen, wenn sie vor Alter morsch geworden oder niedergebrannt waren. UL, SdniL und HL sprechen von einem eigentiimlichen, aus Geistlichen und Bauern anderer Kirchspiele bestehenden Schlichtungsausschuss. <ler Streitigkeiten zwischen dem Kirchspielpfarrer und den Kirchspielleuten iiber die Hauser des Pfarrhofes auszugleichen hatte. Fiir Jämtland war es vorgeschrieben, dass ein Pfarrer nach der Abschätzung verlässlicher Manner fiir den von ihm verursachten 8chaden Busse zahlen sollte, wenn er sein Pfarrgut, »Hauser, Hiife oder Acker», vernachlassigte.^ Fiir Gotland gab es eigene Bestimmungen in Bischof Karls \erordnung vom Jahre 1825), einer Verordnung, die zustande gekommen war, um Zwistigkeiten zwischen der Priesterschaft imd dem Volke von Gotland beizulegen und ihnen vorzubauen.- Die Pfarrer waren nicht verpflichtet. zur Errichtung von steinernen Häusern beizutragen. Handelte es sich aber um Holzhäuser, so sollten sie die Kosten der Handwerker tragen. Bei der Dachdeckung waren sie verpflichtet, fiir die, die die Arbeit ausfiihrten, eine ]\Iahlzeit bereitzustellen. Handelte es sich um besondere Reparaturen, so sollten diese mit den Geldern der Kirche (lurchgefiihrt werden. Eine päpstliche Urkunde vom Jahre 1280 berichtet, dass die Kirchspielleute auf Gotland nach altem Branch verpflichtet waren, 1 Ks lumdelt sich inn die Konvention \oin dahre 1303 zwisehen dein Krzbischof von l^jipsaia niid einem besonders bevollrniichtigteii Vertreter der norwegiselien Krone (DS 1754). Jämtland naliin nnter den selnvediseben Landschaften insofern eine Sonderstellimg ein, als es ]iolitiseh zn Xorvvegen, in kirelilicher Heziehnng aber zur Diözese Uppsala geiiorte. - Si/»o(i(iIst(itiitcr. ed. Cluinmerus, S. 83f. (3). 1(54

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