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(len Kirchenvertretern kundtun. Schafften diese dann nicht Abhilfe und fiel die (ilocke herab und zersprang, so sollten die Kirchenvertreter ihren VVert ersetzen. Versäumte es der Glöckner, es den Kirchenvertretern kimdzntiin, so sollte er den Wert der gesprungenen Glocke ersetzen. Läutete jemand die Glocke ohne Erlaubnis oder Auftrag des Glöckners, so sollte er dem Glöckner eine Elle Leinwand als Bnsse geben. Zersprang beiin Läuten die Gloeke, so hatte er ihren Wert zn ersetzen. Erlitt er dabei einen kSchaden, sollte keine Busse gezahlt werden. Mehrere Wendungen der Landsehaftsrechte bezeichnen die Pfarrkirche als Eigentiiinerin ihres Inventars. In Bezug auf das Inventar kommen hier die Ansdrucksweisen vor: Die Ausstattung der Kirche (kyrkans skrud); Der Schaden, den die Kirche erlitten; Die Kirche bekam das Ihre wieder; Die Kirche verliert etwas von ihrer Ausstattung; Die Kirche muss Ausstattung haben; Man soil Ausstattung fiir die Kirche kaufen; Die Kirche muss Glocken haben; Der Glöckner fiigt der Kirche an ihrer Ausstattung einen Schaden zu; Ein Teil des Feldzehnts sollte an die Kirche gegeben werden, damit man Ausstattungsgegenstände fiir sie kaufen könne.^ In den Statuten des Erzbischofs Nils Allesson fiir die Diözese Uppsala vom Jahre 1297 (D S 1187) wird vorgeschrieben, dass jeder Gemeindepfarrer, der sein Amt antritt, in Gegenwart einiger Kirchspielleute ein genaues Register iiber die Biicher und die Messgewänder der Kirche anlegen und dann sobald wie möglich (heses Verzeichnis seinen nächsten kirchlichen Vorgesetzten ein- .senden solle. Bevor der Bischof die neue Kirche weihte, hatte er nach dem Dotation kanonischen Recht dafiir zu sorgen, dass eine geniigende Dotation vorlag.“ Nach einer bedeutungsvollen Bestimmung des kanonischen Rechts sollte jede Kirche eine Hufe erhalten, die der Gemeindepfarrer ohne Abgaben nutzen durfte.-'^ Unsere Landsehaftsrechte enthalten iiber die Dotierung der ITarrkirche folgende Vorschriften: ^ X'ttL I Kk 7 § I und 3, VgL 11 Kk 12, I 3; SiiiL Kk 3 § 2, 4 § 1. 5 § 1, (i Pr.; n Kk 3, .7, () § 4, 7 § 4, 9; SdmL Kk 3, 4 Pr. und § I; VniL Kk 5 § 2, (i § 3; H L Kk 3, () § 2. ^ ('. 1 C I (JU 2, (;. <S X d(^ coiisecT. III 40. ■* (’. 25 (' XXIII (|u S, c. I X de cens. Ill 39. uben S. 27. 107

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