sie sich aber (lariiber niclit einigen konnten, batten die Kirclispielleute das Reclit den einznsetzen, den sie selbst wiinschten. Es war eine allgeineine Regel, tlass der Glöckner Verluste der Kirche ersetzen sollte, wenn diese dnrch seine eigene Naehlassigkeit entstanden waren. Fiir alles, was der (döckner nicht zu vergiiten verinochte, sollten die Kirchspiellente anfkominen, die ihn gewählt batten. Der Pfarrer batte nnr das Reebt, Messgewander in das Kircbspiel initziinebmen, wenn ein woblbestallter Baner oder seine Fran krank lagen.^ ^diig dabei etwas von den Messgewändern verloren, so sollte der Pfarrer eine Hälfte, der Baner oder (lessen Frau die andere Hälfte vergiiten. Wenn die Bänder, an denen die Kircbenglocke bing, sicb lockerten, sollte der (döckner an drei 8onntagen die Kircbenvertreter bitten, wegen der (docke Rat zu sebaffen. Fiel die (docke dann berunter und erscblug den (döckner, so sollten die Kircbenvertreter sieben Mark als Busse zablen. Hatte es der (döckner versäumt, den Kircbenvertretern die Gefabr kundzutun, und wurde er von der berunterfallenden (docke erscblagen oder von ibr verletzt, so sollte keine Busse gezablt werden. Fiel die (docke berab und zersprung dabei, so war, wenn die Kircbenvertreter vorber vorscbriftsinässig aufmerksam geinacbt worden waren, der Glöckner frei von Verantwortung. Die Kircbenvertreter batten aber aus eigenen Mitteln als Busse drei Mark zu zablen, die zum Ankauf einer neuen (docke verwendet werden sollten. Hatte es der (döckner dagegen versäumt, die Kircbenvertreter auf die Gefabr aufmerksam zu inacben, so sollte er fiir die zersprungene (docke drei Mark bussen. Gbwobl es nicbt ausdriicklicb gesagt wird, diirfte es Sadie der Kircbenvertreter gewesen sein, eine neue (docke anzuscbaffen. Läutete jemand obne Erlaubnis oder Auftrag des (döckners, so sollte er dafiir Busse zablen. Zersprang dabei die Glocke, so sollte er ibren Wert zur (dinze ersetzen und ausserdem drei Mark biissen. Wurde er dabei von der (docke erscblagen oder erlitt er durcb ibren Fall sonst einen Scbaden, so sollte keine Busse gezablt werden. SdmL Kk 3: Til kirkiu seal scriuf köpse böker oc msessu cla?[ie oc altaraclsejie. kalk oc clukkur oc scriui allan. }ien bon wijier Jxirf ' HoLMB.tCK-tVKssÉN, Svenska laiidakajislagar 1. I\eininentar zii UL. S. 3(5, Anin. 23. 152
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