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brannt oder verfalien, so dass sie neu aiifgebaut werden musste, so sollte dies nach der Vorschrift der Kecbte innerhalb einer bestinimten Zeit geschehen. Bemerkenswert ist in diesein Zusammenhang eine Bestimmnng von BorgL 1 8. Wenn die Banern trotz inehnnals verläiigerter Frist den Wiederanfbau ihrer Fylkeskirche versäuinten, kam es zii »der einzigen Heerfahrt, die der König innehall) des Landes vorzunehmen das Recht hatte.» Er sollte die Manner nicht töten nnd ihre Hcänser nicht niederhrennen, aber er dnrfte ihre Knechte, ihre Pferde und ihr Vieh als Bente mit sich fiihren.^ Xach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes hatte der (Jemeindepfarrer znr Ausbesserung der Pfarrkirche Menn möglich selhst beizntragen.- Die schwedischen Landschaftsrechte entlialten ansser den vorliegenden Verantwortlichkeitsvorschriften keine entsprechenden Bestimmungen. Schalling hat die Auffassung vertreten, dass in einer schon hestehenden Pfarrgemeinde die Entscheidung des Kirchspielvolkes iiher Fragen, die seine gesetzliche Kirchenbau- nnd Kirchennnterhaltspflicht beriihrten, nach dem Majoritätsprinzipe erfolgte.-’ J)iese von Schalling anfgestellte Annahme stimmt jedoch mit der spateren Rechtsentwicklnng anf diesem (lebiet kanm iiherein. Xoch im 17. nnd IS. Jh. war man im allgemeinen der Ansicht, (lass hei den Versammlnngen der Kirchspiellente voile Stimmeneinhelligkeit herrschen iniisse, wenn ein giiltiger Beschlnss znstande kommen sollte. Alle dort hewilligten gemeinsamen Znschiisse nnd Ansgaben beruhten auf der freien Vereinharnngder Teilnehmer. Hatte man an einer Sitznng nicht teilgenommen, wo ein Beschlnss gefasst worden war, betrachtete man sich davon niclit als gehnnden. Einzelne Tendenzen in entgegengesetzter nnd modernerer Richtnng gab es, aber sie drangen nicht dnrch.^ Dass sie indessen schon im älteren schwedischen Mittelalter vorkommen konnten, zeigt ein Synodalstatnt, das der Linkö})inger Bischof Petrus (1 .‘b‘lh - * Vergleichsweise sei eine angelsiielisisehe X’erordnung ties 10. .Ih.s erwiilint, wonaeh der König dariiber zvi waehen hatte, dass die Kirclien instand gehalten wiirden. Dio Gvscfzc der Angelsaelisen, ed. Liebennann I, S. ISO (1 Km. Ö) iind II. S. 530 (Art. Kirebenban). - t’. 1 und 4 X de eccl. aedif. vel. rep. Ill 4S sewie die (Hesse zu e. 4 c“it. ^ ScH.\LLiNc;. Soekenmenighetens utveckling till juridisk ])erson. S. 30. ■* J0H.A.NS.SON. Svensk soekensjälvstyrelse 1080 -1802. S. löOff. 140

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