Schalling deutet die in Kk 1 § 1 gegebene Bestiniiniing des UL tiber den Kirchenban so, dass der Bischof in dieser Frage das völlig entscheidende Bestiinraungsrecht gehabt liabed F'ur das Vorhaben eines Kirchenbaues branchte bei deni von ihni beriilirten Kirchspielvolk nach Schalling keine Majorität, geschweige denn Einstiinniigkeit, vorzuliegen. Zngleich wird jedoch der AVrmntung Ansdrnck gegeben, dass der Bischof nnr dort, wo besondere (Jriinde vorlagen, dem Willen der Mehrzahl entgegenliandelte.- Die Auffassnng, dass bei der (.Jriindung einer neiien Pfarrgenieinde die Biscliofsniacht allein entscheidend gewesen sei. ist meiner Meinnng nach nnrichtig. F]s ist wichtig, dabei die allgemeine Strnktnr des schwedischen Cieineinwesens wahrend des älteren Mittelalters zn bedenken. Die volkliclie Selbstverwaltimg war ein tiirnndzng dieses (fenieinwesens. Die freien Manner traten in der Volksversaniinlnng znsaminen und entschieden alle Angelegenlieiten genieinsain. Der Schwerpnnkt der (Jesellschaft lag bei den freien Banern, wahrend die Aintsgewalt des Königs sehr begrenzt war.-* Es ist schon ans diesen allgenieinen Griinden wenig wahrscheinlich, dass das Landschaftsrecht deni König oder deni Bischof irgendein Recht gegeben habe, die Banern gegen ihren Willen zinii Kirchenban nnd zn den daniit sich ergebenden grossen wirtschaftlichen Anfopfernngen zn zwingen. Besonders bedentete ja die Beistellnng des Pfarrgntes, iiber die nnten näher gesprochen werden wird. eine ansserordentlich fiihlbare Belastnng. Dass der Bischof nicht allein die F^ntscheidnngsgewalt haben konnte, die Schalling ihni znschreibt, geht ancli darans hervor, dass nnsere Landschaftsrechte nach ihreni ganzen Anfban als ' ScHALCiNO, Kungl. (H‘h kyrkoljygiiiiadsbesxiiret. S. 21)4f. - In einer in Statsvetenskaplig Tiilsskrift 1!)27 erseliienen I'ntersnehung (Snekennienighetens ntveekling till juridisk ])erson) behanjitet dagegen ScHALLiNt; anf S. 30, dass das Batten einer neuen Kirehe, das unifangreiehe Besehaffnngen von Drnnd und Itoden fiir den I’nterhalt der Kirehe nnd die Entlohnung des Geineindepfarrers voraussetzte, freiwillig war imd Einstiinmigkeit voraiissetzte. In einem ^•ie^ Jahre fridter veröffentliehten Anfsatz, I^en svenska förvaltningens rötter (Statsv. T. 1923) ist er jedoeh anf 8. 14 der ^leinnng, dass Besehliisse in diesen Fragen von dent Kirehspieh olk naeh deni iVIajoritätsprinzip gefasst wiirden. ® Mx^nktell, a.a.O., 8. 9ff., 41 ff.. lOOff. 132
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