Die Kanonistik dagegen huldigte dem Majoritätsprinzipd Und durch die eliristliche Kirche gewaiin dieses aiieh in unsereni Lande Kingang.- Dies gait vor alleni von den kirchlichen Wahlhandlungen. In dieser Beziehnng liatte bereits VgL I Kk in seinein 11. Kapitel bestiinmt; Scill sopn valdi J^er snm flere a^rn. Es handelt sich nun uni die Frage, ob Beschliisse bei den hier in Rede stehenden Angelegenheiten naeh deni Einstinnnigkeitsoder nach deni Majoritatsprinzipe erfolgten. Die alten scliwedischen Dörfer kennzeichnete eine starke (lenieinschaft zwischen den einzelnen Mitgliedern der Dorfschaft.-* Diese waren näinlich bei der Bestellung ihrer Höfe stark voneinander abluingig, da sowohl die Aussaat wie das Einbringen der Ernte von alien Teilbesitzern gleichzeitig vorgenoinmen werden niusste. 8ie hatten geineinsam zu bestiinmen, in welcher Art und in welcher Ordnung der Boden ausgeniitzt werden sollte. War man in den Dörfern gewolmt, in geineinsamen Angelegenheiten nach dem (Irimdsatz der Einstimmigkeit zu entscheiden, so spricht alle Wahrscheinlichkeit dafiir, class man ebenso vorging, wenn es sich um die (Iriindung einer neuen Rfarrgemeinde handelte. Es bleibt indessen zu beachten, dass, wie bereits hervorgehobcn, es neben der Siedlung der Dörfer auch Siedlung in Einzelhöfen gab. Die Frage, inwiefern derartige einzelne Höfe zu einer neuen Demeinde gehören oder weiter bei der alten verbleiben sollten, diirfte im wesentliehen auf dem Weg der freien Entscheidung gelöst Worden sein. Eine interessante Bestimmung des VgL I (Kk 20 § 2) scheint hier besonders bezeichnend zu sein, wenn festgesetzt wird: VgL I Kk 20 § 2: Bor bondi a odmarkaer. söki. Jiinga^t kirkiu ler hanum. Jiykkir na\st vara?, am ban vill. sva.'* l*]s ist walu'sclioinlich. dass iirsjiriiufilich die Alteruativo bestand, ontweder zu eineni einhelligen llesclduss zu gelangeii eder, wenn dies nieht der Fall war, in Streit zu geraten, Oliveckona, Kreationsakt oeh val, S. 811. ^ OiEHKE, Das deutsehe (ionossensehaftsrecht III, 8. 322ff. ^ H.iähne, Kyrkliga inflytelser innin 8veriges äldre statsrätt, S. 10. Oei\ EcaoxA, a.a.O., S. 80!)ff., sowie derselbe, Das tt’erden eines Königs nach altschwedistdiein Recht. ® Frödin, Den nerd- och mellansvenska byns organisationsformer och up])lösning, 8. 3ff.; Muxktell, Det svenska rättsarvet, 8. 112ff. •* Vgl. VgL II KK 4r). 131
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